Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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Investitionen in das Netz im Hinblick auf die Einspeisung eines Gemischs von erneuerbarem Gas und fossilem Erdgas ins Netz: Die Investitionen, mit denen die bestehenden Netzanlagen befähigt werden, ein Gemisch aus erneuerbarem Gas und fossilem Erdgas zu transportieren, sind grundsätzlich als Netzkosten anrechenbar. So können beispielsweise Investitionen notwendig werden, um Gasflüsse vom Verteilins Transportnetz zu gewährleisten. Geht es um die Beimischung von Wasserstoff, sind die Investitionen jedoch nur anrechenbar, wenn sie als unerheblich erscheinen – beispielsweise für die Erkennung von Wasserstofflecks – und wenn der Wasserstoffanteil im Gasgemisch nicht überwiegt (vgl. folgenden Abschnitt). Investitionen in Leitungsanlagen und Kompressoren, die der Erhöhung des Leitungsdrucks oder des Durchflusses dienen, sind nicht unerheblich und gelten nicht als anrechenbare Netzkosten.
Investitionen in das Netz im Hinblick auf die Umrüstung von Methangasleitungen für den Wasserstofftransport: Investitionen zur Umrüstung der herkömmlichen Gasnetze zur Beförderung von reinem Wasserstoff können nicht an die Netzkosten des Gasnetzes angerechnet werden und dürfen folglich nicht ins Netznutzungsentgelt eingerechnet werden. Damit sollen intransparente Querfinanzierungen zwischen Methan- und Wasserstoffkundinnen und -kunden verhindert werden. Sollte in Zukunft eine Regelung für ein reines Wasserstoffnetz eingeführt werden, könnten derartige Querfinanzierungen in Betracht gezogen werden, etwa in Form von Transfers zwischen regulierten Bereichen, wie dies in der EU vorgesehen ist. Artikel 5 der EU-Verordnung 2024/1789 hält fest, dass Querfinanzierungen (Finanztransfers) zwischen getrennten regulierten Dienstleistungen genehmigt werden können, wenn a) die Netzzugangstarife bei den Nutzern des RAB erhoben werden, das von dem Finanztransfer profitiert, b) die Summe der Finanztransfers und der durch Netzzugangstarife erzielten Erlöse nicht höher ist als die zulässigen Erlöse und c) ein Finanztransfer für einen befristeten Zeitraum genehmigt wird, der in keinem Fall länger sein darf als ein Drittel des Abschreibungszeitraums der betreffenden Infrastruktur. Bei der Umwidmung von Methangasleitungen für den Transport von Wasserstoff setzt die EnCom den Wert fest, zu dem die Anlagen aus dem RAB des Methangasnetzes ausgeschieden werden. Der Wert, zu dem die Anlagen ausgeschieden werden, muss ihrem Restwert entsprechen und ist im Hinblick auf eine allfällige künftige Regulierung des Wasserstoffnetzes zu dokumentieren. Diese Informationen sind dem Preisüberwacher zugänglich zu machen (Art. 18 PüG). Investitionen, die gegebenenfalls zuvor im Hinblick auf die Umwidmung getätigt wurden und die nicht an die Kosten des Gasnetzes, das hauptsächlich dem Transport von Methan dient, angerechnet werden konnten, sind in diesem Wert nicht enthalten. Der Wert, zu dem die Anlagen im RAB des Wasserstoffnetzes erfasst werden, kann folglich vom Wert abweichen, zu dem sie aus dem RAB des Methangasnetzes ausgeschieden wurden.
Netzentwicklungsplan und Koordination mit den Fernwärmenetzen:
In Anbetracht der möglichen vorzeitigen Stilllegung von Gasleitungen sowie des Rechts, die damit verbundenen Mehrkosten an die Netzkosten anzurechnen, muss der Netzentwicklungsplanung besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Damit die Kundinnen und Kunden frühzeitig informiert, eine reibungslose Koordination mit