Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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dem Ausbau der Fernwärme sichergestellt und die Mehrkosten auf eine angemessene Anzahl Kundinnen und Kunden überwälzt werden können, braucht es eine langfristige Vision. Je frühzeitiger eine Stilllegung geplant wird, desto länger ist der Zeitraum, über den die damit verbundenen Kosten verteilt werden können, und desto grösser ist die Zahl der verbleibenden Gasbezügerinnen und -bezüger, die diese Kosten tragen müssen. Es wird erwartet, dass der Erdgasverbrauch im Laufe der Zeit aufgrund von Energieeffizienzsteigerungen bei Gebäuden und der Elektrifizierung der Wärmeerzeugung sinken wird.
Das GasVG verpflichtet die Netzbetreiber deshalb dazu, Netzentwicklungspläne auszuarbeiten. Dabei stellen sie die Koordination mit den Gemeinden und den Betreibern von thermischen Netzen sicher und prüfen Möglichkeiten zur Dekarbonisierung. Die Transportnetzbetreiber stimmen sich auch mit den Verteilnetzbetreibern ab, um die Sicherheit der Gasversorgung zu gewährleisten. Ihre Planung soll die Vereinbarkeit mit den energie- und klimapolitischen Zielen für eine Energieversorgung ohne fossiles CO2 sicherstellen, die in den Energieplanungen der Kantone und Gemeinden festgeschrieben sind. Die kantonalen und kommunalen Energieplanungen sind den Planungen der Netzbetreiber übergeordnet. Die Netzbetreiber müssen auch den verschiedenen Gasarten Rechnung tragen, namentlich durch die Bezeichnung der Leitungen, die künftig der Beförderung von reinem Wasserstoff dienen sollen, und der Leitungen, die weiterhin benötigt werden. Dies impliziert, dass auch Stilllegungen von Gasleitungen in Betracht gezogen werden können. Der Bundesrat kann ferner vorsehen, dass bei der Ausarbeitung der Entwicklungspläne für das Gasnetz dem Szenariorahmen für den Strombereich Rechnung zu tragen ist. Tatsächlich werden die Interaktionen zwischen den verschiedenen Energieträgern künftig zunehmen (u. a. Substitution von Gas durch Strom bei der Wärmeproduktion, Wasserstoff und Sektorkopplung).
Die Pläne müssen der Regulierungsbehörde vorgelegt werden, die den Netzbetreibern einen Grundsatzentscheid über die Anrechenbarkeit der Investitionskosten übermitteln kann. Der Bundesrat kann auch vorsehen, dass die Regulierungsbehörde die Pläne unter dem Gesichtspunkt der Versorgungssicherheit im Zusammenhang mit der Stilllegung von Gasleitungen prüft. Es gilt insbesondere, dass ein vorgelagertes Netz nicht stillgelegt werden kann, wenn die nachgelagerten Netze nicht stillgelegt sind. Schliesslich müssen den Kantonen und Gemeinden auf Anfrage alle Angaben geliefert werden, die diese für eine reibungslose Koordination im Bereich der Komfortwärme benötigen.
3.1.4. Regulierungsbehörde und Marktgebietsverantwortlicher
Regulierungsbehörde: Die bisher für den Vollzug der Stromversorgungsgesetzgebung und in Zukunft für die Aufsicht über die Strom- und Gasgrosshandelsmärkte zuständige ElCom soll, wie dies in den EU-Mitgliedstaaten der Fall ist, auch für den Vollzug der Gasversorgungsgesetzgebung zuständig sein und künftig Eidgenössische Energiekommission (EnCom) heissen. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere die