Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
Aufsicht über die Netznutzungstarife, die Behandlung von Streitfällen beim Netzzugang sowie die Überwachung der Umsetzung der Bestimmungen zur Versorgungssicherheit. Zudem arbeitet sie mit den entsprechenden Behörden der Nachbarländer zusammen. Zu ihren Aufgaben gehört ferner – wie auch im Elektrizitätsbereich – die Überwachung der Cybersicherheit.
Marktgebietsverantwortlicher: Zur Sicherstellung der Diskriminierungsfreiheit wird – auf der Transportnetzebene – mit dem Marktgebietsverantwortlichen ein neuer Akteur geschaffen, der seine Aufgaben unabhängig von den Transportnetzbetreibern erfüllt. An den Eigentumsverhältnissen in Bezug auf das Netz ändert sich nichts. Zur Finanzierung seiner Tätigkeit (Bewirtschaftung der Transportkapazitäten und Bilanzierungsmanagement) wird der Marktgebietsverantwortliche an den Tarifeinnahmen auf Transportnetzebene beteiligt, d. h., seine Funktion wird zu einem guten Teil aus den Netznutzungstarifen finanziert. Ausserdem erzielt er Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Bilanzierungszonenverantwortlicher (vgl. Ziff. 3.1.3 «Bilanzierungsmanagement»). Seine Einnahmen sollen aber nicht mehr als kostendeckend sein, da er keinen Gewinn erzielen darf.
Der Marktgebietsverantwortliche ist von den Transportnetzbetreibern als Aktiengesellschaft zu konstituieren. Angesichts des Diskriminierungspotenzials, das mit den Aufgaben des Marktgebietsverantwortlichen aufgrund des natürlichen Monopolcharakters des Netzes einhergeht, muss dieser von der Gaswirtschaft unabhängig sein, insbesondere auch in personeller Hinsicht. Der Bundesrat genehmigt die Statuten des Marktgebietsverantwortlichen. Die Konstituierung des Marktgebietsverantwortlichen dürfte etwa zwei Jahre in Anspruch nehmen, und nach weiteren 18 Monaten sollte er vollumfänglich funktionsfähig sein. Daher ist ein gestaffeltes Inkrafttreten vorgesehen: Die Bestimmungen, deren Umsetzung vom Marktgebietsverantwortlichen abhängt, werden erst in einer zweiten Phase in Kraft gesetzt. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen zum Netzzugang, zur Auktion von Kapazitäten und zur Festsetzung von Tarifen durch den Marktgebietsverantwortlichen für die Nutzung des Transportnetzes sowie zur Durchführung und Finanzierung des Monitorings der Versorgungssicherheit (vgl. Erläuterungen zu Art. 46 in Kap. 4).
Die Kantone, die Gemeinden und die schweizerisch beherrschten Unternehmen der Gaswirtschaft haben ein Vorkaufsrecht an den Aktien des Marktgebietsverantwortlichen.
Dadurch wird sichergestellt, dass die Beherrschung des Marktgebietsverantwortlichen den Interessen der Schweiz folgt. Der Bundesrat kann weitere Anforderungen an die Organisation und Unabhängigkeit des Marktgebietsverantwortlichen vorsehen. Dazu zählt insbesondere das Recht der Kantone, sich am Gesellschaftskapital zu beteiligen und Vertreterinnen und Vertreter in das oberste Leitungsorgan entsenden zu können.
Für das Modell des Marktgebietsverantwortlichen spricht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Errichtung eines einzigen Transportnetzbetreibers nach dem Modell der Swissgrid AG im Strombereich wäre aufgrund der Eigentumsübertragung ein weitaus stärkerer Eingriff. Das EU-Recht sieht im Standardmodell eine eigentumsrechtliche Entflechtung vor (ownership unbundling).