Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

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2. einen Liefervertrag mit einem Drittlieferanten abschliessen, welchem der Netzzugang vom Netzbetreiber aufgrund des vorhandenen Messsystems mit Fernauslesung nicht verweigert werden kann (siehe Ausführungen zu Art. 16 Abs. 3).

Die Vertragsbedingungen der Gaslieferverträge unterliegen voll und ganz der Vertragsfreiheit (u. a. die Preise, die Kündigungsmöglichkeiten und -fristen).

Wird die Endverbraucherin oder der Endverbraucher an einer Verbrauchsstätte vom Netzbetreiber versorgt, so wird sie oder er grundsätzlich unverändert im Rahmen der bisherigen Vertragsverhältnisse beliefert. Das Gasversorgungsgesetz kennt weder Versorgungspflichten noch Tarifvorgaben. Da das Recht auf freie Lieferantenwahl allen zukommt, werden sämtliche Endverbraucherinnen und Endverbrauchern als Endverbraucherinnen und Endverbrauchern des freien Markts behandelt.

Absatz 2: Der Ablauf zum Wechsel der Lieferanten wird auf Verordnungsstufe geregelt. Es erscheint sinnvoll, wenn sich der Marktgebietsverantwortlichen der notwendigen Koordination annimmt. Nach den Vorgaben des EU-Rechts muss ein Lieferantenwechsel – unter Einhaltung der Vertragsbedingungen – binnen kürzester möglicher Zeit möglich sein. Ab 1. Januar 2026 darf der technische Vorgang nicht länger als 24 Stunden dauern und muss an jedem Werktag möglich sein (vgl. Art. 12 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2024/1788).

3. Abschnitt: Sicherstellung der Versorgung

Art. 10 Pflicht zur Speicherung von Gas

Die Gewährleistung einer möglichst zuverlässigen Gasversorgung ist primär eine Aufgabe der Gasbranche. In der Pflicht stehen neben dem Marktgebietsverantwortlichen insbesondere die Netzbetreiber, die Importeure, die Gashändler, die Speicherbetreiber und die Lieferanten. Sie alle haben die für eine zuverlässige Gasversorgung geeigneten und erforderlichen Massnahmen zu treffen (Art. 6 Abs. 2 EnG). Für den Marktgebietsverantwortlichen ist dies etwa bei der Ausgestaltung des Bilanzierungsmanagements (Art. 26–28) relevant. Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung können angeordnet werden, wenn eine schwere Mangellage unmittelbar droht, der die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden nun auch strukturelle Massnahmen vorgeschlagen, damit es nicht zu einer schweren Mangellage in der Gasversorgung (und zur Anwendung der Bestimmungen des Landesversorgungsgesetzes) kommt. Die Pflicht zur Speicherung von Gas ist ein wichtiger Teil dieser Massnahmen. Es ist wichtig zu erwähnen, dass diese Massnahmen nicht automatisch angewendet werden und dass die Regulierungsbehörde die zu lagernden Mengen auf null festlegen kann. Ihre Bewertung stützt sich insbesondere auf die in der EU getroffenen Massnahmen. Diese Bestimmung ersetzt die Verordnung über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren