Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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Mangellage in der Erdgasversorgung45. Wie im Strombereich müssen auch im Gasbereich die Nutzung von Speichern und die Massnahmen zur wirtschaftlichen Landesversorgung koordiniert werden.
Absatz 1: Die Pflicht zur Speicherung bestimmter Gasmengen ist auf die Versorgungssicherheit im Winterhalbjahr ausgerichtet. In der Pflicht stehen diejenigen Unternehmen, die Erdgas (gemäss der entsprechenden Zolltarifnummer: 2711.2190) im Inland in Verkehr bringen, sei es im Marktgebiet oder in den isolierten Netzgebieten (v. a. Tessin). Da es in der Schweiz keine grösseren Speicheranlagen gibt, werden die Unternehmen ihre Pflicht zur Speicherung im Ausland erfüllen müssen. Die Mandatierung von Dritten ist zulässig. Es handelt sich mithin nicht um eine höchstpersönliche Pflicht. Dies kann vor allem für kleinere Unternehmen von Bedeutung sein, weil sie aufgrund geringerer Skaleneffekte ungleich stärker als grössere Unternehmen von der Pflicht zur Speicherung betroffen sind. Unter Beachtung des Kartellrechts können auch Einkaufskooperationen gebildet werden.
Absatz 2: Die zu speichernden Gasmengen werden von der EnCom jedes Jahr neu festgelegt (Satz 1), analog zu den Eckwerten, die sie für die Stromreserve festlegt (vgl. Art. 8a Abs. 3 StromVG). Vorgängig ist das BFE anzuhören. Das BFE verfügt mithin über ein Mitspracherecht. In diesem Rahmen ist auch eine Anhörung des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) möglich. Satz 2 stellt sicher, dass jedes Unternehmen prozentual gleichermassen in der Pflicht steht. Die erforderlichen Speichermengen sind auf bestimmte Zeitpunkte bezogen. So wird es einen Aufbau- und einen Abbaupfad geben. Diesbezüglich ist zu betonen, dass die Speichermengen, sofern die Mindestspeichermenge nicht unterschritten wird, grundsätzlich frei bewirtschaftet werden dürfen. Es handelt sich mithin nicht um sog. strategische Speichermengen. Wenn es für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit nicht erforderlich ist, kann die EnCom – unter Vorbehalt einer vom Bundesrat nach Absatz 3 festgelegten Untergrenze – auf die Bildung von Speichermengen verzichten. Auch in diesem Fall ist eine Rücksprache mit dem BFE geboten.
Absatz 3 verleiht dem Bundesrat die Möglichkeit, auf dem Verordnungsweg, nach verschiedenen Zeitpunkten differenziert, Unter- und Obergrenzen festzulegen, an welche die EnCom gebunden ist. Er könnte die massgebenden Speichermengen auch selber festlegen, ohne ein Zutun der EnCom. Um eine rasche Anpassung von solchen Vorgaben zu ermöglichen, könnten die Ausführungsvorschriften vorsehen, dass das UVEK die massgebenden Zahlen für jedes Winterhalbjahr mit genügend zeitlichem Vorlauf im Bundesblatt veröffentlicht.
Absatz 4 Buchstabe a bildet die gesetzliche Grundlage für Mindestanforderungen an die konkrete Vornahme der Speicherung. Entscheidend sind neben dem Ort der Speicherung – in Frage kommen insbesondere die Speicheranlagen der Nachbarländer – auch die vertraglichen Regelungen für den Zugang zu diesen Speicheranlagen. Damit kann der Bundesrat sicherstellen, dass die zur Speicherung von Gas verpflichteten Unternehmen keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz erlangen, indem
45 SR 531.82