Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

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sie sich lediglich einen minderwertigen Zugang zum Speichergas zu entsprechend tieferen Kosten verschaffen. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewirtschaftet jedes Unternehmen seine Speichermengen grundsätzlich selbst. Buchstabe b unterstützt die Aufsichtspflicht der EnCom.

Art. 11 Mehrkosten der Speicherung

Zur Refinanzierung der zusätzlichen Kosten, die aufgrund der Speicherung der verlangten Gasmengen anfallen, können die Unternehmen ihre Auslagen in ihre Energiepreise einrechnen (Absatz 1). Hierzu gibt es abgesehen von einem Transparenzgebot (Satz 1) und unter Vorbehalt des Kartellrechts keine eingehende Regelung. Das Transparenzgebot gilt für die gesamte Lieferkette. Die Importeure veräussern ihre Gasmengen zumeist an andere Unternehmen der Gaswirtschaft, bevor sie an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelangen. Satz 2 stellt die Gleichbehandlung aller Endverbraucherinnen und Endverbraucher sicher.

Gemäss Absatz 2 kann der Bundesrat Vorschriften zur Berechnung der Mehrkosten erlassen.

Art. 12 Unterschreitung der Speichermengen

Absatz 1 bestimmt, dass die Mindestspeichermenge nur unterschritten werden darf, wenn das betreffende Unternehmen aufgrund von ausserordentlichen Ereignissen nicht mehr oder nur zu unverhältnismässig hohen Kosten in der Lage ist, seine vertraglichen Lieferpflichten zu erfüllen (Bst. a) oder wenn sich die Unternehmen gegenseitig bei der Sicherstellung der Versorgung unterstützen (Bst. b). Unter ausserordentlichen Ereignissen wird ein besonderer Anlass (z. B. Kältewellen, Netzengpässe, Konkursfälle) verstanden. Die Bestimmung in Bst. b zielt auf Fallkonstellationen ab, in denen die zur Gasspeicherung verpflichteten Unternehmen von einer Versorgungskrise ungleich betroffen sind. Für solche Fälle soll der Bundesrat ausdrücklich vorsehen, dass sich die Unternehmen gegenseitig aushelfen können.

Eine Unterschreitung der Speichermenge erfordert eine vorgängige Zustimmung der EnCom (Abs. 2). Zeichnen sich Versorgungsstörungen ab, kann die EnCom eine entsprechende Praxis über Mitteilungen auch proaktiv kommunizieren.

Art. 13 Weitere Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung

Absatz 1: Im Zentrum der Massnahmen gegen kritische Versorgungssituationen stehen die Speichermengen nach Artikel 10. Falls es zur Sicherstellung der Versorgung erforderlich ist, kann die EnCom – in Absprache mit dem BFE und dem BWL– dieselben Unternehmen, an welche die Pflicht zur Speicherung adressiert ist, mittels Verfügung auch zum Erwerb von Optionen, die zum Bezug von Gasmengen in bestimmten Umfang berechtigen, sowie zum Erwerb von grenzüberschreitenden Transportkapazitäten verpflichten. Wie in Artikel 12 wird auch diese Massnahme nur angewendet, wenn der Regulator sie für notwendig erachtet. Es ist möglich, dass keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt werden.