Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

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Absatz 2: Bei der Deckung der Kosten sind das Transparenzgebot und das Gebot zur Gleichbehandlung der Endverbraucherinnen und Endverbrauchern gemäss Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.

Gemäss Absatz 3 kann der Bundesrat Vorschriften zur Berechnung der Mehrkosten erlassen.

Art. 14 Beobachtung der Versorgungslage

Die Beobachtung der mittel- und langfristigen Versorgungslage obliegt primär der EnCom (Abs. 1), wobei sich die Wirtschaftliche Landesversorgung gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag auf die Beobachtung der kurzfristigen Lage konzentriert. Gleichzeitig wird die Versorgungslage auch laufend durch das BFE und das BWL beobachtet. Aufgrund ihrer sich teilweise überschneidenden Kompetenzen koordinieren sich diese Bundesstellen untereinander.

Absatz 2: Der Bundesrat kann dem Marktgebietsverantwortlichen weitere Aufgaben übertragen.

Absätze 2 und 3: Der Marktgebietsverantwortliche nimmt mit seinen Aufgaben nach Artikel 33 eine wichtige Rolle für die Aufrechterhaltung der Versorgung wahr. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben ein spezifisches Monitoringsystem betreiben. Dieses ist zu unterscheiden sowohl vom bereits bestehenden Monitoringsystem der Wirtschaftlichen Landesversorgung, welches deren spezifische Bedürfnisse abdeckt, wie auch vom Energie-Dashboard. Dieses wird im Auftrag des BFE betrieben, geht über den Gasbereich hinaus und dient primär der Information der Öffentlichkeit.

Die vom Marktgebietsverantwortliche gesammelten Informationen werden dem BFE, der EnCom und dem BWL zur Verfügung gestellt. Damit wird insbesondere sichergestellt, dass Daten nicht doppelt erhoben werden müssen.

Art. 15 Schutz vor Cyberbedrohungen

Nachdem eine im Auftrag des BFE erstellte Studie ergab, dass die Cybersicherheit in der Stromversorgung bis anhin zu stark vernachlässigt wurde, wird ein neuer Artikel 8a StromVG fortan einen besseren Schutz bieten vor Cyberbedrohungen. Im Bereich der Gasversorgung bestehen vergleichbare Risiken. Einstweilen soll die erkannte Sicherheitslücke gestützt auf das RLG in einem neuen, auf den 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Artikel 39a der Rohrleitungssicherheitsverordnung vom 4. Juni 202146 (RLSV) geschlossen werden. In der Folge bestehen vorübergehend zwei unterschiedliche Regelungsregime, eines unter Aufsicht der ElCom, das andere unter Aufsicht des BFE. Mit dem GasVG sollen die Anforderungen an die Cybersicherheit nun für beide Energiesektoren vereinheitlicht werden. Artikel 15 enthält mithin den fast gleichen Normgehalt wie der besagte Artikel 8a StromVG. Für die Aufsicht soll hier wie dort die EnCom zuständig sein. Auf Verordnungsebene wird Artikel 39a RLSV dementsprechend aufzuheben sein.

46 SR 746.12