Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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Die in Absatz 1 angesprochenen Massnahmen sollen Cybervorfälle verhindern, respektive möglichst rasch beheben. Im Unterschied zu Artikel 8a StromVG ist die Bestimmung hier nur an die Netzbetreiber adressiert. Da die bestehenden Biogasanlagen wie auch die Kugel- und Röhrenspeicher vergleichsweis klein sind, erscheinen sie im Lichte der Versorgungssicherheit nicht als besonders kritische Infrastrukturen. Falls es hierzulande dereinst grössere Erzeugungs- oder Speicheranlagen geben sollte, könnte der Bundesrat deren Betreiber aber gestützt auf Absatz 2 mit in die Pflicht nehmen. In den Ausführungsbestimmungen kann der Bundesrat neben der Auditierung (Dokumentationspflichten zuhanden der EnCom) insbesondere auch das verlangte Schutzniveau normieren. Dabei wird er sich im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (Art. 42 Abs. 3) an einschlägigen Branchenrichtlinien orientieren, welche er auch für verbindlich erklären kann. Beim vorausgesetzten Schutzniveau kann er, je nach Relevanz für die Versorgungssicherheit, auch Differenzierungen treffen (z. B. zwischen den Netzebenen).
3. Kapitel: Netznutzung
1. Abschnitt: Netzzugang und Netznutzungsmodell
Art. 16 Netzzugang
Absatz 1: Zur Verwirklichung eines funktionsfähigen Wettbewerbs im Energiebereich haben alle Netznutzerinnen und Netznutzer Anspruch auf Netzzugang. Damit angesprochen ist das Recht auf Einspeisung, Ausspeisung und Beförderung von Gas (Art. 3 Abs. 1 Bst. e). Die praktische Umsetzung des Netzzugangs erfolgt über die Ein- und Ausspeiseverträge (Art. 17 Abs. 1). Zu deren Abschluss sind die Netzbetreiber gegenüber den Netznutzerinnen und Netznutzern verpflichtet: Es besteht eine Kontrahierungspflicht.
Absatz 2: Dieser Netzzugang berechtigt zur Ein- oder zur Ausspeisung von Gas an einem gewählten Ein- oder Ausspeispunkt sowie zur Durchleitung von Gas im gesamten Marktgebiet, ohne Festlegung eines Transportwegs. Die Gasbeförderung ist Aufgabe der Netzbetreiber – der Netznutzer oder die Netznutzerin muss keinen konkreten Transportweg zwischen dem Ein- und dem Ausspeisepunkt angeben (Bst. b). Der Netzzugang berechtigt zur Gasdurchleitung im gesamten Marktgebiet. Davon ausgenommen sind die isolierten Gasnetze (Art. 3 Abs. 1 Bst. i). Mangels hinreichender Verbindung mit dem Marktgebiet kann das Recht auf Gasdurchleitung nur innerhalb der isolierten Zone bestehen (vgl. auch Art. 2 Abs 5).
Absatz 3 normiert gewisse Einschränkungen: Werden die Anforderungen an die chemisch-physikalische Gasbeschaffenheit nicht eingehalten – damit ist nicht die ökologische Qualität angesprochen –, ist der Netzzugang von den Netzbetreibern (einstweilen) zu verweigern (Bst. a). Bei der Festlegung der Anforderungen an diese Gasbeschaffenheit können sich die Netzbetreiber an den einschlägigen Branchenstandards (v. a. Regelwerke des Fachverbands der Wasser-, Gas- und Wärmeversorger [SVGW]) und an den Vorgaben des EU-Rechts orientieren. Zu verweigern ist der Netzzugang weiter dann, wenn der sichere Netzbetrieb ansonsten gefährdet wäre