Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 44Fedlex · Erläuternder Bericht

(Bst. b). Die Einschränkung von Buchstabe c adressiert Netzengpässe und entsprechende Versorgungsstörungen.

Absatz 4: Der Netzzugang kann überdies verweigert werden solange die Verbrauchsstätte der betroffenen Endverbraucherin oder des betroffenen Endverbrauchers nicht mit einem kommunikationsfähigen Messsystem ausgestattet ist. Dieser Absatz steht in engem Zusammenhang mit Artikel 9 Absatz 2. Es sei auf die entsprechenden Erläuterungen verwiesen.

Art. 17 Netznutzungsmodell

Diese Bestimmung normiert das Entry-Exit-Modell, das für das Schweizer Marktgebiet in Form eines Zweivertragsmodells ausgestaltet ist. Letzteres bedeutet, dass der Netznutzer oder die Netznutzerin (Art. 3 Abs. 1 Bst. c) nur zwei Netznutzungsverträge abschliessen muss, um Gasmengen von einem beliebigen Einspeisepunkt zu einem Endverbraucher oder einer Endverbraucherin befördern zu lassen (respektive zum betreffenden Ausspeisepunkt). Die Ein- und Ausspeiseverträge können unabhängig voneinander abgeschlossen werden. Wer Gas ins Schweizer Marktgebiet importieren will, ohne die Belieferung von Endverbraucherinnen und Endverbrauchern selbst vornehmen zu wollen, braucht dazu lediglich einen Einspeisevertrag abzuschliessen. Umgekehrt kann sich ein Lieferant, der sich nicht selbst um die Gasbeschaffung kümmern will, mit dem Abschluss von Ausspeiseverträgen begnügen. Für den (direkten) Gastransit ist sowohl ein Ein- als auch ein Ausspeisevertrag notwendig. Sofern die Netzbetreiber das von ihnen betriebene Netz zur Belieferung von Endkundinnen und Endkunden nutzen, hat diese Nutzung zu den gleichen Bedingungen zu erfolgen, wie sie diese Drittlieferanten mittels Netznutzungsvertrag anbieten.

Absatz 1 enthält die zur Verwirklichung des Netzzugangs (Siehe Art. 16 Abs. 1 und

2) notwendige Grundlage, die die Netzbetreiber verpflichtet, den Netznutzerinnen und Netznutzern Netznutzungsverträge anzubieten.

Absatz 2: Die Kapazitäten der Grenzübergangspunkte (Art. 3 Bst. l) sind für den Gastransit und die Inlandversorgung von essenzieller Bedeutung. Um die Abläufe effizienter zu gestalten, wird der Abschluss der Netznutzungsverträge durch den Erwerb von Kapazitätsprodukten vermittelt. Der Marktgebietsverantwortliche agiert hier als Intermediär zwischen den Parteien; das Verfahren gleicht einer Börsentransaktion. Mit dem Erwerb eines Kapazitätsproduktes ist die Netznutzerin oder der Netznutzer während dessen Laufzeit und im Umfang der erworbenen Kapazität zur Ein- oder Ausspeisung am betreffenden Grenzübergangspunkt berechtigt und kann die entsprechenden Gasmengen im gesamten Marktgebiet befördern lassen (Abs. 1 Bst. b).

Absatz 3: Gestützt auf Buchstabe a könnte der Bundesrat die Netzbetreiber unter anderem dazu anhalten, einen gemeinsamen, für das gesamte Marktgebiet einheitlichen Standard zu erarbeiten. Im Rahmen einer vorgängigen Konsultation der interessierten Kreise könnte insbesondere die EnCom frühzeitig Einfluss darauf nehmen.