Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 45Fedlex · Erläuternder Bericht
Gestützt auf Buchstabe b wird der Bundesrat Vorgaben an die Ausgestaltung der Kapazitätsprodukte machen. Dabei kann er sich am EU-Recht47 orientieren. Die Kapazitätsprodukte unterscheiden sich insbesondere nach ihrer Laufzeit (Jahres-, Quartals-, Monats-, Wochen- und Tagesprodukte). Im Grundsatz wird es sich um unbeschränkt zuordenbare Kapazitäten handeln, mit denen die entsprechenden Gasmengen im gesamten Marktgebiet (Abs. 1 Bst. b) uneingeschränkt befördert werden können. Aus verschiedenen Gründen können aber auch Kapazitätsprodukte notwendig sein, die nur in Teilen des Marktgebiets zur Gasbeförderung berechtigen (beschränkt zuordenbare Kapazitätsprodukte). Erstens kann dies zur Aufrechterhaltung der regionalen Netzstabilität notwendig sein. Zweitens ist dafür zu sorgen, dass zur Versorgung des Inlands stets genügend Kapazitäten vorhanden sind. Drittens wird es voraussichtlich notwendig sein, dass die Transitgasleitung anfänglich zumindest teilweise für den Transit reserviert bleibt. Letzteres kann durch Kapazitätsprodukte bewerkstelligt werden, die nur zum Gastransport «von Grenze zu Grenze» berechtigen. Unter Vorbehalt der Vorschriften, welche der Bundesrat zu diesen beschränkt zuordenbaren Kapazitätsprodukten erlassen wird, verfügt der Marktgebietsverantwortliche bei der Ausgestaltung der Kapazitätsprodukte über Gestaltungsfreiräume. Es ist denkbar, dass er mehrere Grenzübergangspunkte bündelt und in gemeinsamen Kapazitätsprodukten zur Nutzung anbietet oder dass die zum «Grenzübertritt» notwendigen Entry- und Exit-Produkte in Absprache mit den zuständigen Stellen des angrenzenden ausländischen Marktgebietes gemeinsam vermarktet werden. Gestützt auf Buchstabe b wird der Bundesrat zudem das Verfahren zur Auktion zum nachmaligen Handel (Sekundärhandel) der Kapazitätsprodukte regeln. Voraussichtlich wird der Marktgebietsverantwortliche hierfür eine Buchungsplattform zur Verfügung stellen müssen.
2. Abschnitt: Netznutzungsentgelt, Netznutzungstarife und anrechenbare Netzkosten
Art. 18 Netznutzungsentgelt
Absatz 1: Anders als im Stromversorgungsrecht (Art. 14 Abs. 2 StromVG) gilt kein reines Ausspeiseprinzip. Das Netznutzungsentgelt fällt sowohl bei der Einspeisung als auch bei der Ausspeisung an (vgl. zur Legaldefinition der Ein- und Ausspeisepunkte Art. 3 Abs. 1 Bst. j–k).
Absatz 2: Bei den Netzkopplungspunkten zwischen Transport- und Verteilnetz ist das Netznutzungsentgelt zufolge des Zweivertragsmodells nicht von den Netznutzerinnen und Netznutzern, sondern von den Verteilnetzbetreibern zu entrichten. Diese können das Entgelt als anrechenbare Netzkosten in ihre Netznutzungstarife einkalkulieren.
Absatz 3 und 4 verdeutlicht den Zusammenhang zwischen den Netznutzungstarifen und dem Netznutzungsentgelt. Auf Transportnetzebene liegt das Inkasso des Netznutzungsentgelts in der Verantwortung des Marktgebietsverantwortlichen (Abs. 3 Bst. a). Auf Verteilnetzebene ist jeder Netzbetreiber selbst für die Erhebung des Netznutzungsentgelts besorgt (Abs. 3 Bst. b). Mit dem vereinnahmten Entgelt deckt der Marktgebietsverantwortliche vorab seine eigenen Kosten (Art. 31 Abs. 2). Weiter finanziert er daraus Zahlungen, die er an andere Akteure leisten muss (z. B. Art. 28
47 Vgl. Verordnung (EU) 2017/459.