Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

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Abs. 3 Bst. c). Die verbleibenden Einnahmen zahlt er den Transportnetzbetreibern aus, und zwar nach Massgabe ihrer anrechenbaren Netzkosten (Art. 31 Abs. 3).

Art. 19 Netznutzungstarife

Absatz 1: Die Verteilnetzbetreiber legen die Tarife für die Nutzung ihrer Netze selbst fest. Die Netznutzungstarife sind gewissermassen ein Bestandteil der Netznutzungsverträge (Art. 17 Abs. 1).

Absatz 2: Auf Ebene des Transportnetzes liegt die Tarifhoheit beim Marktgebietsverantwortlichen (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 Bst. b). In der Aufzählung kommen die verschiedenen Tarife zum Ausdruck, die der Marktgebietsverantwortliche festlegen muss. Von besonderer Bedeutung sind die Mindest- bzw. Einstandspreise für das Angebot der Kapazitätsprodukte (Bst. a). Nach Vorbild des EU-Rechts48 wird der Marktgebietsverantwortliche zunächst den Preis für das Standardkapazitätsprodukt festsetzen. Dieses ist frei zuordenbar, berechtigt also zur Gasdurchleitung im gesamten Marktgebiet und hat eine Laufzeit von einem Jahr. Daraus leitet er nach ökonomischen Prinzipien die Einstandspreise für die weiteren Kapazitätsprodukte ab. Bei den Grenzübergangspunkten ergibt sich das Netznutzungsentgelt demnach nicht unmittelbar aus den Tarifen, da diese lediglich über den Startpreis für die Auktion der Kapazitätsprodukte bestimmen. Kommt es zu einer Versteigerung, ist die Auktionsprämie hinzuzurechnen.

Um die verschiedenen Tarifbestanteile gut aufeinander abzustimmen, ist angedacht, dass der Markgebietsverantwortliche auf der Verordnungsebene zur Festlegung einer Methodik angehalten wird, die er der EnCom und den interessierten Kreisen zur Konsultation vorlegt. Steht die Methodik nicht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, kann die EnCom korrigierend eingreifen (Art. 33 Abs. 2 Bst. b und c).

Nach Absatz 3 sind die Tarife allen voran am Grundsatz der Verursachergerechtigkeit auszurichten. Sie müssen weiter so festgelegt werden, dass das während der Tarifperiode eingenommene Netznutzungsentgelt möglichst gut mit den anrechenbaren Kosten des betreffenden Netzes übereinstimmt. Dies ist insbesondere für den Marktgebietsverantwortlichen eine höchst anspruchsvolle Aufgabe, da er eine Vielzahl verschiedener Tarife festzulegen hat, die es aufeinander abzustimmen gilt. Zur Umsetzung müssen ihm die Transportnetzbetreiber die Plan- und Ist-Werte ihrer Netzkosten zeitgerecht übermitteln (Art. 25 Abs. 1). Besonders zu behandeln sind die dem Netzbereich zurechenbaren Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen (z. B. Abgaben für die Nutzung des öffentlichen Grund und Bodens). Diese sind bei der Festlegung der Tarife zu berücksichtigen, aber in der Rechnungsstellung transparent auszuweisen, zumal solche Abgaben einer Überprüfung durch die EnCom entzogen sind (vgl. Art. 33 Abs. 3 Bst. b).

Weitere Vorgaben für die Tariffestlegung kann der Bundesrat gestützt auf Absatz 4 auf der Verordnungsstufe festlegen:

48 Verordnung (EU) 2017/460 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen, ABl. L 72 vom 17.3.2017, S. 29.