Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

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- Festzulegen ist allen voran die Tarifperiode. Es ist angedacht, dass die Tarife auf Jahresbasis festzulegen sind. Anders als im Strombereich könnte es sich anbieten, das Tarifjahr nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf das Gasjahr auszurichten. Dieses beginnt jeweils Anfang Oktober.

- Zu konkretisieren ist weiter das Verbot der doppelten Kostenanlastung (vgl. auch Art. 14 Abs. 3bisStromVG): Individuell in Rechnung gestellte Kosten (z. B. beim Netzanschluss) sind auf Ebene der Kostenrechnung vom Total der anrechenbaren Kosten, das in die Tarife einfliesst, auszuscheiden und gesondert zu behandeln. Dabei geht es um Kosten, die einem bestimmten Akteur direkt zuordenbar sind und gestützt auf eine entsprechende vertragliche Grundlage individuell in Rechnung gestellt werden. Solche Kosten dürfen nicht in die Netznutzungstarife einfliessen.

- Für die Verteilnetzebene ist das Prinzip der Briefmarke (Distanzunabhängigkeit) angedacht. Weiter ist vorstellbar, dass der Bundesrat eine Mindestarbeitskomponente festlegen wird. Unter Vorbehalt solcher Vorschriften und der Beachtung des Verursacherprinzips kommen den Verteilnetzbetreibern bei der Gewichtung der verschiedenen Tarifkomponenten (Arbeits-, Leistungs- und Grundkomponente) erhebliche Gestaltungsspielräume zu.

- Für die Transportnetzebene ist angedacht, dass die Tarife für Ausspeisungen zum Endverbraucher und für die Nutzung der Netzkopplungspunkte zum Verteilnetz schweizweit einheitlich festgelegt werden müssen. Weiter wird es voraussichtlich besondere tarifarische Vorgaben für die Transitgasleitung bedürfen: Grundsätzlich sollten die Kosten des Transits und der Inlandversorgung im jeweiligen Umfang durch die entsprechenden Tarifeinnahmen gedeckt sein. Für die dazu notwendige Zuordnung der Kosten zu Transit und Inlandversorgung wird ein verursachergerechter Verteilschlüssel (asset-cost split) notwendig sein, welcher in der vorstehend erwähnten Methodik für die Festlegung der Transportnetztarife für eine Dauer von voraussichtlich jeweils drei bis fünf Jahren festgelegt wird. Um zu einem international konkurrenzfähigen Betrieb der Transitgasleitung beitragen, ist vorstellbar, dass dem Marktgebietsverantwortliche erlaubt wird, zumindest temporär vom Grundsatz zur anteiligen Kostentragung abweichen.

Die Delegationsnorm in Absatz 4 Satz 2 zum Umgang mit Deckungsdifferenzen ist dem Stromversorgungsrecht nachempfunden (Art. 15 Abs. 3bisStromVG; ab Anfang 2026 in Kraft). Folglich dürften auch die Ausführungsvorschriften ähnlich ausfallen (Art. 18a StromVV). Ein Unterschied besteht auf Ebene des Transportnetzes darin, dass jeder Transportnetzbetreiber für sich sein Deckungsdifferenzkonto führt.

Art. 20 Anrechenbare Netzkosten

Absatz 1: Die Anrechenbarkeit der Netzkosten richtet sich nach dem, was für einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb erforderlich ist. Massgebend sind die gesetzlichen Aufgaben der Netzbetreiber (Art. 4), einschliesslich derjenigen, die nach dem RLG zu erfüllen sind. Beim Messwesen durch die Netzbetreiber gemäss Artikel 23 Absatz 1 sind die Kosten anrechenbar, es sei denn, Artikel 23 Absatz 2