Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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kommt zur Anwendung (Bst. b). Die anrechenbaren Netzkosten sind, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Kostenpositionen, im Rahmen der Kostenrechnung transparent dazulegen (Art. 6 Abs. 3). Was die vorzeitige Stilllegung und den Rückbau von Netzanlagen gemäss den Netzentwicklungsplänen anbelangt ist die grundsätzliche Anrechenbarkeit der bezüglichen Kosten in Bst. c ausdrücklich klargestellt. Der Bundesrat kann zur Berechnung der Stilllegungs- und Rückbaukosten Ausführungsvorschriften erlassen (Abs. 4 Bst. c).
Grundsätzlich gibt es für die Netznutzungstarife und den diesen zugrunde liegenden anrechenbaren Netzkosten keinen Prozess zur vorgängigen Genehmigung durch den Regulator (vgl. Art. 33 Abs. 2). Nicht zuletzt im Rahmen der Netzentwicklungspläne besteht aber die Möglichkeit, dass sich die EnCom bereits ex ante prospektiv zur grundsätzlichen Anrechenbarkeit gewisser Kosten äussert (z. B. zur Anpassung der Abschreibedauer an die Restnutzungsdauer bei Netzanlagen, die von einer vorzeitigen Stilllegung betroffenen sind; vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 5).
Absatz 2: Zu den anrechenbaren Betriebskosten gehören insbesondere die Kosten für den Unterhalt der Netze, die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung der Netzstabilität und die Kosten für die Sicherstellung der technisch vorausgesetzten Gasqualität. Anrechenbar können auch Vergütungen sein, die den Zweistoffkunden im Rahmen der Systemdienstleistungen entrichtet werden. Die Anrechenbarkeit setzt hierbei aus Effizienzgründen voraus, dass die Vergütung ökonomisch sinnvoller ist als die Alternativen (Netzausbau oder Nutzung anderer Flexibilitätsmassnahmen).
Absatz 3: Die Einzelheiten zu den anrechenbaren Kapitalkosten werden in den Ausführungsvorschriften geregelt (Abs. 4 Bst. b). Hinsichtlich der Grundsätze für die kalkulatorische Abschreibung der Anlagen wird dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass es aufgrund der Transformation der Gasnetze und der Energieversorgung zu vorzeitigen Stilllegungen von Netzanlagen und entsprechenden Sonderabschreibungen kommen kann. Was die angemessene Gewinnkomponente anbelangt, bietet sich an, die kalkulatorischen Zinsen nach Vorbild des Stromversorgungsrechts anhand eines jährlich zu berechnenden durchschnittlichen Kapitalkostensatzes zu definieren (Weighted Average Cost of Capital [WACC]). Satz 3 statuiert analog zum Stromversorgungsrecht das Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip. Bei der Einführung der neuen Vorgaben kann es Ausnahmen geben (vgl. Art. 44). Für die Verordnungsstufe ist angedacht, dass die Netzbetreiber zur Führung eines regulatorischen Anlageregisters verpflichtet werden.
Gestützt auf Absatz 4 Buchstabe a wird der Bundesrat Ausführungsvorschriften zur Kostenwälzung und zur vorgängigen Zuordnung der Kosten zur jeweiligen Netzebene erlassen. Eine Kostenwälzung findet insbesondere zwischen den beiden Verteilnetzebenen (lokal-Transport und lokal-Verteilung) statt. Zu den von den höheren Netzebenen überwälzten Kosten gehört auch das vom Verteilnetzbetreiber zu entrichtende Entgelt für die Nutzung der Netzkopplungspunkte zwischen dem Transport- und dem Verteilnetz (Art. 18 Abs. 2).