Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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Art. 21 Angeordnete Massnahmen zur Sicherstellung der Gasversorgung
Die Bestimmung von Artikel 8a EnG wird ohne inhaltliche Änderungen in den vorliegenden Gesetzesentwurf verschoben.
Art. 22 Anrechenbare Kapitalkosten für die Beförderung von Wasserstoff
Herkömmliche Gasleitungen sind zur Beförderung von Wasserstoff nur bedingt geeignet. Investitionen, die sie dazu befähigen, sind grundsätzlich nicht als Netzkosten anrechenbar, zumal dies im Normalfall mit erheblichen Kosten verbunden ist (Änderung des Betriebsdrucks usw.). Mithin bedarf es einer anderen Finanzierung. Eine Kostenanlastung über das Netznutzungsentgelt wäre insbesondere den Haushaltskundinnen und -kunden gegenüber nicht zumutbar, weil sie von der zukünftigen Wasserstoffleitung zumeist nicht profitieren werden. Nach Absatz 1 sind solche Kosten dann ausnahmsweise als Netzkosten anrechenbar, wenn sie nicht besonders ins Gewicht fallen (z. B. Investitionen in eine automatisierte Leckortung). Der Bundesrat wird sich der Festlegung dieser Bagatellgrenze annehmen (Abs. 3). Investitionen in Anlagen, die reinen Wasserstoff transportieren, sind grundsätzlich nicht als Netzkosten anrechenbar. Eine Ausnahme bilden Investitionen in Anlagen, die reinen Wasserstoff direkt von Erzeugungs- oder Speicheranlagen zu Gasleitungen mit Methan-Wasserstoffgemisch transportieren.
Wird eine Netzanlage ausschliesslich oder zumindest überwiegend mit Wasserstoff gefüllt, so scheidet sie nach Artikel 2 Absatz 4 aus dem sachlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus. In diesem Fall dokumentiert die EnCom gemäss Absatz 2 den regulatorischen Restwert der Anlage. Auch wenn eine solche Netzanlage in der Folge zumindest einstweilen keiner sektorspezifischen Regelung unterstellt ist, kann damit eine doppelte Kostenanlastung verhindert werden.
3. Abschnitt: Messwesen und Informationsprozesse
Art. 23 Zuständigkeiten sowie Anforderungen an die Messeinrichtungen
Absätze 1 und 2: Beim Messwesen erstreckt sich die Zuständigkeit der Netzbetreiber auf Gaszähler von Endkundinnen und Endkunden, die von ihnen versorgt werden. Sie sind ebenfalls für die Gewährleistung der Messdaten, die insbesondere für die Abrechnungsprozesse erforderlich sind, verantwortlich. Weiter fallen auch insbesondere die betriebliche Messung (vgl. die Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 2) in den Zuständigkeitsbereich der Netzbetreiber, so etwa an den Netzkopplungspunkten zwischen dem Transportnetz und dem Verteilnetz, und die Messung bei den Speichern und Produktionsanlagen.
An Verbrauchstätten von Kunden, welche durch Drittlieferanten versorgt werden, sind die Netzbetreiber nicht dafür verantwortlich, die betreffende Verbrauchsstätte mit einem Messsystem auszustatten und die Messdaten zu erfassen. Es liegt hier an den betreffenden Endverbraucherinnen und Endverbrauchern dafür zu sorgen, dass