Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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sich ein Anbieter freier Wahl der Messung annimmt (Absatz 2). Es ist den Netzbetreibern freilich unbenommen, auch auf diesem freien Messmarkt als Anbieter aufzutreten.
Anzumerken ist, dass die Pflichten zur Datenbekanntgabe und zum Informationsaustausch (Art. 25) mit dieser teilweisen Öffnung des Messmarkts an Bedeutung gewinnen. Wird ein Dritter mit der Messung beauftragt, ist es essenziell, dass auch der Netzbetreiber und der Lieferant über die erfassten Messdaten verfügen. In Zukunft kann in diesem Zusammenhang auch die zentrale Datenplattform (Art. 17g–17j StromVG) eine Schlüsselrolle einnehmen (vgl. Art. 25 Abs. 3).
Absatz 2: Der Kostenkontrolle der EnCom unterstehen die Kosten der Gaszähler bei sämtlichen Kunden ausser jenen, die durch eine Drittpartei versorgt werden (vgl. die vorstehenden Ausführungen zu Art. 20 Abs. 1 Bst. b). Diese Kosten müssen die Netzbetreiber den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern beziehungsweise den Betreibern von Erzeugungs- und Speicheranlagen verursachergerecht und transparent in Rechnung stellen, sprich mit einem vom Netznutzungsentgelt separierten Messentgelt. Dazu werden die Netzbetreiber in den Netznutzungstarifen gesonderte Tarifbestandteile für das Messwesen integrieren müssen. Wo Messsysteme bei Endkundinnen und Endkunden, welche durch Drittparteien versorgt werden im Einsatz sind, sprich im freien Messmarkt, gibt es demgegenüber keine Preisvorgaben und keine Kostenkontrolle durch die EnCom. Nach Absatz 3 setzt der Bundesrat die Anforderungen an die Messeinrichtungen fest (u.a. Mengenumwertung, Datensicherheit), dies unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen. Damit sind das Messgesetz vom 17. Juni 201149 und dessen Ausführungsbestimmungen angesprochen. Weiter können Branchenrichtlinien berücksichtigt werden (z. B. das SVGW-Regelwerk). Bei der Festlegung dieser Mindestanforderungen gilt es zwischen den herkömmlichen und den kommunikationsfähigen Messsystemen (Art. 3 Abs. 1 Bst.
o) zu unterscheiden. Bei den Lastgangwerten, die mit einem kommunikationsfähigen Messsystem (Art. 3 Abs. 1 Bst. o) gemessen werden, wird es sich anders als im Strombereich nicht um viertelstündliche Werte sondern voraussichtlich um stündliche Werte handeln. Die Datensicherheit ist insbesondere bei der automatisierten Datenübertragung (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. o) zu gewährleisten. Hierzu wird auch die Bestimmung zum Schutz vor Cyberbedrohungen (Art. 15) einen Beitrag leisten.
Absatz 4: Eine Pflicht zum Einsatz von einem intelligenten Messsystem (Art. 3 Abs. 1 Bst. p) kommt beim aktuellen Stand der Technik in Anbetracht von Nutzen und Kosten nur für grössere Verbrauchsstätten in Frage. Der Bundesrat könnte dabei aber auch Anliegen der wirtschaftlichen Landesversorgung berücksichtigen (v.a. Umsetzbarkeit einer Kontingentierung oder von Verbrauchseinschränkungen). Auch was Erzeugungs- und Speicheranlagen anbelangt, könnte eine allfällige Pflicht auf grössere Anlagen beschränkt werden.
49 SR 914.20