Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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Art. 24 Messtarife
Der Bundesrat kann eine Obergrenze für die Messtarife festlegen, wenn die Messung vom Netzbetreiber durchgeführt wird.
Art. 25 Datenbekanntgabe und Informationsaustausch
Absatz 1 befasst sich mit dem Daten- und Informationsaustausch, der insbesondere für die Bilanzierung, die Abwicklung der Wechselprozesse und die Rechnungsstellung unabdingbar ist. Der konkrete Inhalt der unter diese Regelung fallenden Daten und Informationen richtet sich nach dem, was für eine «ordnungsgemässe Gasversorgung» respektive zur Durchführung der jeweiligen Aufgaben und Prozesse erforderlich ist (u. a. Netzbetrieb, Bilanzierungsmanagement, Energielieferungen, Wechselprozesse, Berechnung und Anlastung des Netznutzungsentgelts sowie anderer Kosten). Zu einer «ordnungsgemässen Gasversorgung» erforderlich sind insbesondere diejenigen Informationen, die erforderlich sind für die Belieferung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher, für die Gewährleistung des Netzbetriebs sowie für die Aufrechterhaltung der Systemstabilität und die Bilanzierung. Ausgenommen sind die Bearbeitung sowie die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten und besonders schützenswerten Daten juristischer Personen. Dazu gehören insbesondere Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen oder Strafverfolgungen, die ausschliesslich in Artikel 41 Absatz 3 geregelt werden.
Als «weitere Unternehmen der Gaswirtschaft» gelten insbesondere diejenigen Messstellenbetreiber, die gemäss Artikel 23 Absatz 2 im Auftrag der durch Drittlieferanten versorgten Messkunden Messsysteme installieren und betreiben. Weiter können hier beispielsweise auch die Betreiber von Speicheranlagen in der Pflicht stehen. Nicht angesprochen ist in Absatz 1 die Verbraucherseite. Was den Anspruch auf den Zugang zu den eigenen Messdaten anbelangt, kann der Bundesrat gestützt auf Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c Ausführungsvorschriften erlassen. Im Übrigen können solche Ansprüche auf die Datenschutzgesetzgebung gestützt werden.
Absatz 2: Gestützt auf diese Delegationsnorm kann der Bundesrat die Zurverfügungstellung der Daten und Informationen näher regeln. Dazu gehört neben der Festlegung der massgebenden Fristen und der Form der Übermittlung (z. B. Automatisierung) insbesondere auch die Definition der jeweiligen Datenformate. Dies dient der Gewährleistung der Einheitlichkeit und der erforderlichen Qualität. Ausserdem sollte in der Verordnung klargestellt werden, dass die Lastgangwerte grundsätzlich einen Zeitraum von 24 Stunden abdecken sollten. Eine kürzere Dauer kann zu einem Risiko für Profiling führen (s. hierzu BVGE vom 20. Juni 202550, in dem es heisst, dass intelligente Messsysteme im Strombereich mit einem Lastgangwert von 15 Minuten nicht automatisch zu einem Risiko für Profiling führen, sondern dass die Frage von Fall zu Fall behandelt werden muss). Sollte eine kürzere Dauer festgelegt werden (im Sinne von Art. 27 Abs. 2), wird der Bundesrat diese Risiken berücksichtigen.
50 BVGE A-484/2024 vom 20. Juni 2025.