Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 52Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 3 bezieht sich auf die zentrale Datenplattform nach Artikel 17g–17j StromVG. Um Synergien zu erschliessen, erscheint es sinnvoll, wenn diese Datenplattform in analoger Weise auch für Zwecke der Gasversorgung genutzt wird. In den Ausführungsvorschriften könnte der Bundesrat dies vorgeben und den genauen Einsatzbereich bezeichnen. Im Vordergrund steht der Austausch von Mess- und Stammdaten, beispielsweise für die Abwicklung der Lieferantenwechsel oder die Rechnungsstellung. Weiter könnte die Datenplattform dereinst im Rahmen eines Herkunftsnachweiswesens für erneuerbare Gase zum Einsatz kommen. Macht der Bundesrat von seiner Kompetenz Gebrauch, sorgt Buchstabe a für eine verursachergerechte Aufteilung der Kosten zwischen der Strom- und der Gasbranche, während Buchstabe b dem Gasbereich, vertreten durch den Marktgebietsverantwortlichen, eine zehnprozentige Vertretung in der Trägerschaft der zentralen Datenplattform vermittelt. Letzteres gilt nicht im Falle einer staatlichen Trägerschaft. Der prozentuale Anteil der Beteiligung (10 %) orientiert sich am Verhältnis der in der Strom- und Gaswirtschaft jeweils insgesamt vorhandenen Messpunkte.
Absatz 4: Um einen schweizweit einheitlichen Rechtsrahmen für den Datenschutz zu etablieren, ist die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Messwesen und dem Daten- und Informationsaustausch generell dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (DSG) unterstellt, auch im Verhältnis zu Gasversorgungsunternehmen, die nach kantonalem oder kommunalem Recht konstituiert sind (vgl. dazu Art. 2 Abs. 1 DSG). Um Personendaten handelt es sich namentlich bei den Stamm- und Messdaten, sofern sie nicht aggregiert oder anonymisiert sind. Dieser Grundsatz zur Anwendbarkeit des DSG gilt nicht nur für Messsysteme mit Fernauslesung, sondern auch für herkömmliche Gaszähler. Er ist in erster Linie an die Netzbetreiber adressiert, soweit diese für das Messwesen verantwortlich sind. Im Rahmen der Informationsprozesse kann er aber auch für die Lieferanten relevant sein, insbesondere wenn ihnen zum Zwecke der Rechnungsstellung Messdaten und Stammdaten kommuniziert werden. Ausserdem darf durch den Einsatz von (kommunikationsfähigen oder intelligenten) Messsystemen kein Profiling im Sinne von Artikel 5 Buchstabe f DSG durchgeführt werden.
4. Abschnitt: Bilanzierung
Art. 26 Bilanzgruppen und Bilanzierungsmanagement
Die Vorgaben zur Bilanzierung bezwecken, dass über eine vorgegebene Zeit (Bilanzierungsperiode) gleich viel Gas ins System ein- wie ausgespeist wird. Damit bleibt die Systemstabilität des Transportnetzes gewahrt. Die Prozesse gestalten sich weitgehend analog zum Stromversorgungsrecht.
Nach Absatz 1 muss jede Netznutzerin und jeder Netznutzer einer Bilanzgruppe angehören. So ist sichergestellt, dass alle von ihnen in Anspruch genommenen Ein- und Ausspeisepunkte entsprechend zugeordnet sind. Eine Bilanzgruppe wird durch Abschluss eines Bilanzgruppenvertrages zwischen dem Marktgebietsverantwortlichen und dem betreffenden Bilanzgruppenverantwortlichen gebildet. In diesen Verträgen