Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

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werden die Modalitäten der Bilanzierung geregelt (z. B. Anmeldung der sog. Fahrpläne, Anlastung des Ausgleichsenergieentgelts).

Der Marktgebietsverantwortliche ist nach Absatz 2 für die Vornahme des Bilanzierungsmanagements (Art. 3 Abs. 1 Bst. m) zuständig. In den isolierten Gasnetzen richtet sich die Zuständigkeit nach den Ausführungsvorschriften zu Artikel 33 Absatz 4.

Absätze 3 und 4: Bei der näheren Ausgestaltung des Bilanzierungsmanagements soll der Marktgebietsverantwortliche den Bilanzgruppen Anreize für ein möglichst systemdienliches Verhalten geben. Dabei kann er sich an den entsprechenden Vorgaben der EU orientieren, insbesondere an der Verordnung (EU) Nr. 312/201451.

Zu Absatz 5 Buchstabe a ist folgende Ausführungsregelung angedacht: Die notwendige Regelenergie ist nach objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und wirtschaftlichen Kriterien zu beschaffen. Vor ihrem Einsatz soll der Marktgebietsverantwortliche das Flexibilitätsangebot der Netzpufferung sowie derjenigen Röhren- und Kugelspeicher des Transportnetzes nutzen, bei denen ihm ein vorrangiges Zugriffsrecht zukommt (Art. 29 Abs. 3 Bst. b und Abs. 4).

Buchstabe b: Auf Verordnungsstufe werden die näheren Anforderungen an die Bilanzgruppenverträge festgelegt. Es ist angedacht, dass der Marktgebietsverantwortliche unter Aufsicht der EnCom und unter Anhörung der interessierten Kreise einen einheitlichen Vertragsstandard festlegen wird. Für die interne Organisation der Bilanzgruppe gilt die Vertragsfreiheit. Dies gilt insbesondere für die Bilanzgruppen-Anschlussverträge, in deren Rahmen auch Subbilanzgruppen gebildet werden können. Im Rahmen der Ausführungsvorschriften kann der Bundesrat auch Vorkehrungen zur Unterbindung von Wettbewerbsverzerrungen vorsehen.

Buchstabe c: Für die Festlegung des Ausgleichsenergieentgelts ist ein Zwei-Preissystem angedacht (separate Preise für Über- und Unterschreitungen der gemeldeten Gasmengen), das sich an den Preisen der Regelenergie orientiert.

Weiter werden auf der Verordnungsstufe die Modalitäten zur Meldung der Gasmengen und zur Zuordnung der Gasmengen zu einer Bilanzgruppe geregelt. Zu regeln ist unter anderem, in welcher Weise, wie häufig oder zu welchen Zeitpunkten eine Nominierung respektive Renominierung erfolgen muss bzw. darf. Ferner ist in diesem Zusammenhang der Umgang mit Messpunkten ohne stündliche Messung zu klären.

Art. 27 Bilanzierungsperiode und untertägige Restriktionen

Absatz 1 gibt das System der Tagesbilanzierung vor. Am Ende jedes Gastages werden die Bilanzgruppensaldi vom Marktgebietsverantwortlichen abgerechnet und wieder auf Null gestellt. Ein Gastag dauert 24 Stunden, von 6:00 bis 6:00 Uhr (MEZ). Aus der Differenz zwischen den Gasmengen, die vom Bilanzgruppenverantwortlichen für die Ein- und Ausspeisung gemeldet (technisch: nominiert) wurden und den Mengen, die seiner Bilanzgruppe schliesslich zugewiesen sind, resultiert das zu bezahlende Ausgleichsenergieentgelt.

51 Verordnung (EU) Nr. 312/2014.