Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

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Absatz 2: Die untertägigen Restriktionen stellen die Ausnahme vom Grundsatz der Tagesbilanzierung dar. Sie entlasten den Marktgebietsverantwortlichen bei der Strukturierung (Abruf von Regelenergie oder andere Formen von Flexibilität) und sind somit systemdienlich.

Absatz 3: Bestehen untertägige Restriktionen, ist nach Massgabe der angefallenen, über den Tag kumulierten (stündlichen) Abweichungen ein untertägiges Entgelt fällig, und zwar unabhängig vom zusätzlich geschuldeten Ausgleichsenergieentgelt. Bei der Umsetzung ist darauf zu achten, dass das untertägige Entgelt einen Anreiz für ein möglichst systemdienliches Netznutzungsverhalten setzt.

Absatz 4: Nach Massgabe der Ausführungsvorschriften verfügt der Marktgebietsverantwortliche über gewisse Spielräume bei der Ausgestaltung der untertägigen Restriktionen. Untertägige Restriktionen sind hinsichtlich der Belieferung von Grossverbrauchern vorstellbar, die in ihrem täglichen Lastgangprofil eine hohe Volatilität aufweisen.

Art. 28 Übrige Entgelte des Marktgebietsverantwortlichen

Kosten fallen beim Bilanzierungsmanagement durch die Beschaffung der Regelenergie und der weiteren Flexibilitätsquellen sowie durch die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen an. Ein Teil dieser Kosten kann der Marktgebietsverantwortliche über die Einnahmen aus dem Ausgleichsenergieentgelt und dem untertägigen Entgelt decken. Die residualen Kosten lastet er den Bilanzgruppen über die Bilanzierungsumlage an (Absatz 1). Die Bilanzierungsumlage sorgt für eine finanzneutrale Ausgestaltung des Bilanzierungsmanagements: Zwischen dem Bilanzierungsmanagement und den weiteren Aufgaben des Marktgebietsverantwortlichen kann einzig bei der Finanzierung der Handelsplattform (Absatz 3) eine Querfinanzierung stattfinden. Weiter sorgt die Bilanzierungsumlage für eine möglichst verursachergerechte Kostenanlastung. Dadurch werden gleichsam Anreize für ein möglichst systemdienliches Verhalten gesetzt. Sind einer Bilanzgruppe Endverbraucher und Endverbraucherinnen mit vergleichsweise hohen Schwankungen im untertägigen Verbrauch zugeordnet, trägt dies zu einer höheren Bilanzierungsumlage bei (wegen dem erhöhten Strukturierungsbedarf). Umgekehrt tragen Endverbraucher und Endverbraucherinnen mit Grundlastcharakter zu einer tieferen Bilanzierungsumlage bei. Je nachdem kann die Bilanzierungsumlage per Saldo auch positiv sein, sodass der betreffenden Bilanzgruppe gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen ein Anspruch auf eine Geldzahlung zukommt. Folglich wird der Bilanzgruppe die Bilanzierungsumlage entweder angelastet oder ausbezahlt (Absatz 2).

Absatz 3: Der Marktgebietsverantwortliche erhebt von den Bilanzgruppen einen Beitrag zur Finanzierung der Handelsplattform. Dieser Austauschpunkt soll für einen möglichst liquiden Handel im Marktgebiet Schweiz sorgen. Um eine möglichst rege Beteiligung zu beanreizen, soll das Entgelt für die Nutzung dieser Plattform nicht in kostendeckender Weise festgesetzt und die verbleibenden Kosten durch die Einnahmen aus der Bewirtschaftung der Kapazitäten des Transportnetzes gedeckt werden.