Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

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5. Abschnitt: Speicheranlagen

Art. 29

Geregelt wird in diesem Abschnitt nur der Betrieb von Kugel- und Röhrenspeichern. Diese sind vergleichsweise klein. Für andere Speichertypen (z. B. Flüssiggas- oder Untertagespeicher) enthält dieses Gesetz keine spezifischen Vorschriften. Grossvolumige untertägige Gasspeicheranlagen gibt es in der Schweiz derzeit keine. Auch wenn es für diese keine spezifischen Vorschriften gibt, würde für die Ein- und Ausspeisung ein Netznutzungsentgelt anfallen (Art. 3 Abs. 1 Bst. j und k i.V.m. Art. 18 Abs. 1). Dementsprechend wäre auch eine Messeinrichtung erforderlich (Art. 23 Abs. 1).

Absatz 1: Um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, müssen sich die Betreiber von Kugel- und Röhrenspeichern entscheiden, ob sie ihre Speicheranlage im freien Markt (Bst. a) oder zur Unterstützung des stabilen Netzbetriebs und zur Bereitstellung von Flexibilität für das Bilanzierungsmanagement (Bst. b) einsetzen. Ohne dieses «Entweder-oder-Prinzip» hätten Versorger, die eine eigene Speicheranlage besitzen, einen Wettbewerbsvorteil. Der Bundesrat wird in den Ausführungsvorschriften regeln, in welcher Form und in welcher Frist der Speicheranlagenbetreiber seine Wahl zu treffen hat und ob er zu einem späteren Zeitpunkt auf diese zurückkommen kann.

Werden Speicheranlagen gemäss Absatz 1 Buchstabe a im freien Markt eingesetzt, gibt es abgesehen davon, dass diese Anlagen ausschliesslich im freien Markt eingesetzt werden dürfen und die Netznutzer bei der Ein- und Ausspeisung das Netznutzungsentgelt entrichten müssen, keine spezifischen Vorgaben für ihren Betrieb. Insbesondere besteht keine gesetzliche Zugangs- oder Tarifordnung. Ihre Nutzung untersteht der Vertragsfreiheit und dem Kartellgesetz. Gehört die Speicheranlage einem Netzbetreiber, was in aller Regel der Fall ist, muss sie vom regulatorischen Anlagevermögen des Netzes ausgeschieden werden. Es dürfen weder Querfinanzierungen stattfinden, noch dürfen wirtschaftlich sensible Informationen aus den regulierten Geschäftsbereichen beim Betrieb dieser Speicher genutzt werden (Art. 6 Abs. 1 und 2).

Absatz 2: Während mit der Formulierung von Absatz 1 die Wahl zwischen Buchstabe a und Buchstabe b gelassen wird, verbietet Absatz 2 ausdrücklich, dass ein Speicherbetreiber, der gemäss Absatz 2 handelt, Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher im Sinne von Absatz 1 Bst. a liefert.

Absatz 3: Nach der Grundregel von Satz 1 sind Speicheranlagen, die nicht im freien Markt eingesetzt werden, als Bestandteil ihres Netzes zu behandeln. Zum besseren Verständnis dieser Regelung und der Grundsätze, die in den Aufzählungsgliedern von Satz 2 enthalten sind, ist anzumerken, dass die bestehenden Kugel- und Röhrenspeicher gegenwärtig fast ausschliesslich von den Netzbetreibern selbst betrieben werden.

Buchstabe a: Da die Speicheranlagen als Bestandteil ihres Netzes gelten, fällt bei deren Nutzung konsequenterweise auch kein Netznutzungsentgelt an.

Nach Buchstabe b verfügt der Marktgebietsverantwortliche auf der Transportnetzebene über ein vorrangiges Zugriffsrecht. Ein solches kann im Rahmen der Tagesbi-