Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/69: Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026 · 15 Seiten
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Pro Senectute, VVS und SVV begrüssen die bei der Begünstigtenordnung geschaffene Flexibilität. Pro Senectute weist darauf hin, dass diese Flexibilisierung den Vorsorgenehmenden in ihrer Planung etwas mehr Spielraum verschafft. Der VVS unterstützt diese Änderung und weist darauf hin, dass sie sich seitens der Einrichtungen der 3. Säule mit minimalem Aufwand umsetzen lässt.
Pro Senectute und VVS begrüssen den Mindestanteil von 10 %. Der VVS hebt hervor, dass sich die Vereinsmitglieder mangels Übergangsbestimmung fragen werden, wie mit bestehenden Begünstigungserklärungen, die die neue 10%-Regel verletzen, umzugehen ist. Aus Sicht des VVS wäre deshalb in dieser Frage eine klare Bestimmung wünschenswert.
Der SVV empfiehlt, dass nur direkte Nachkommen auf die 1. Stufe verschoben werden dürfen, nicht auch Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Darüber hinaus äussert der Verband starke Vorbehalte gegenüber dem Mindestanteil von 10 %, da er der Ansicht ist, dass dieser die Vorsorgenehmenden in ihrer Entscheidung über die gewünschte Aufteilung einschränkt. Der Änderungsvorschlag sei deshalb unnötig.
Der SVV verlangt für die Umsetzung der Änderungen eine Frist von mindestens zwölf Monaten (gerechnet ab der Publikation der definitiven Fassung).
Sechs andere Organisationen und Durchführungsorgane (ASIP, SKPE, Inter-pension, SWIC, KGAST, AMAS) äussern sich nicht zu diesen Änderungsvorschlägen.
Spontane Stellungnahmen
Zwei spontan eingereichte Stellungnahmen heissen diese Änderungen gut. Eine spontan eingereichte Stellungnahme betont, dass diese Änderungen eine bessere Berücksichtigung von Patchworkfamilien ermöglichen und gleichzeitig den Angehörigen der verstorbenen Person einen Mindestschutz bieten.
3.2.3 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV)
3.2.3.1 Anmerkungen zum Zinssatz bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung oder gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft (Art. 8a Abs. 1)
Kantone Dreiundzwanzig Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ,
TI, UR, VD, VS, ZG, ZH) und die FDK unterstützen diese Verordnungsänderung. Drei Kantone (JU, OW, TG) äussern sich nicht zu diesen Änderungen.
Politische Parteien
FDP, SP und SVP unterstützen diese Änderung.
Verbände der Wirtschaft
SGV, SAV und Travail.Suisse sind mit dem Vorschlag einverstanden. Insbesondere Travail.Suisse unterstreicht, dass die Bestimmung an die geltende Rechtslage angepasst wird. Der SGB nimmt zu diesem Vorschlag nicht Stellung.
Weitere Organisationen und Durchführungsstellen
Vier andere Organisationen und Durchführungsorgane (Pro Senectute, SSR, SVF, FER) stimmen dieser Bestimmung zu.