Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/69: Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026 · 15 Seiten
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Verbände der Wirtschaft
SGV, SAV, SGB und Travail. Suisse stimmen dieser Änderung zu und unterstreichen, dass sie dringend notwendig ist. SGV hält diese Anpassung für unerlässlich, um die Relevanz der Vorsorgepläne für mittlere Einkommen zu stärken. Der SAV regt eine Präzisierung von Artikel 24a Absatz 1 BVV 2 an, damit festgelegt ist, wie Leistungen der beruflichen Vorsorge mit Renten der AHV und weiteren Sozialversicherungsleistungen zu koordinieren sind. Travail. Suisse begrüsst ausdrücklich die vorgesehene Präzisierung. Die Nichtberücksichtigung der 13. AHV-Rente bei der Beurteilung der Angemessenheit von Vorsorgeplänen stelle sicher, dass Vorsorgeeinrichtungen ihre reglementarischen Leistungen nicht anpassen oder kürzen müssen.
Weitere Organisationen und Durchführungsstellen Pro Senectute, SSR, SVF, ASIP, PK-Netz 2. Säule, SVV, FER und die Konferenz der kantonalen
BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden befürworten diese Änderung ausdrücklich. Der ASIP empfiehlt eine Präzisierung von Artikel 24a Absatz 1 BVV 2, die das Koordinationsrecht konsequent umsetzt.
SKPE, VVS, Inter-pension, SWIC, KGAST und AMAS äussern sich nicht zu dieser Änderung.
Spontane Stellungnahmen
Zwei spontan eingereichte Stellungnahmen heissen die Änderung gut. Eine der spontan eingereichten Stellungnahmen weist darauf hin, dass diese Änderung von grundlegender Bedeutung ist, um das Ziel, das gesamte Ersatzeinkommen im Alter und die Kaufkraft zu verbessern, zu erreichen.
3.2.1.2 Stellungnahmen zum kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Totalliquidation, inklusive Anhang (Art. 27h Abs. 1)
Kantone Dreiundzwanzig Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ,
TI, UR, VD, VS, ZG, ZH) und die FDK heissen die Änderung gut.
AG hält fest, dass die Bestimmung, wonach ein kollektiver Anspruch bei Schwankungsreserven anteilsmässig dem Anspruch auf Vorsorgekapitalien einschliesslich technischen Rückstellungen entspricht, in Einzelfällen im Widerspruch zur Bestimmung stehen kann, wonach bei der Bemessung des Anteils der Schwankungsreserven für ein Kollektiv der Frage Rechnung zu tragen ist, inwiefern das Kollektiv dazu beigetragen hat. AG beantragt zu prüfen, wie mit einer weiteren Präzisierung hier mehr Rechtssicherheit geschaffen werden kann.
Drei Kantone (JU, OW, TG,) nehmen zu dieser Änderung nicht Stellung.
Politische Parteien
FDP und SP haben keine Anmerkungen zu dieser Bestimmung, unterstützen aber die Vorlage als Ganzes. Die SVP äussert starke Vorbehalte, da sie der Meinung ist, dass die Änderung in den Erläuterungen fälschlicherweise als rein sprachliche Anpassung dargestellt wird, obwohl es sich dabei um eine massive materielle Anpassung der Teilliquidationsvorschriften handelt. Eine derartige Änderung hätte nach Ansicht der SVP zur Folge, dass praktisch alle Teilliquidationsreglemente angepasst werden müssten und zudem von der Aufsicht zu genehmigen wären.
Verbände der Wirtschaft
SGV und SGB unterstützen die vorgeschlagene Änderung, mit der der Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER 26 im Bereich Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen übernommen und die Terminologie der BVV 2 harmonisiert wird. Der SGB ist allerdings der Ansicht, dass im Bereich der