Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/69: Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026 · 15 Seiten
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ZehnSec andere Organisationen und Durchführungsorgane (ASIP, SKPE, VVS, Inter-pension, PK-
Netz 2. Säule, SVV, Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden, SWIC,
KGAST, AMAS) nehmen zu diesem Vorschlag nicht Stellung.
Spontane Stellungnahmen
Zwei spontan eingereichte Stellungnahmen stimmen allen vorgeschlagenen Änderungen zu.
3.2.3.2 Anmerkungen zum Mindestanteil von 10 % (Art. 15 Abs. 3)
Kantone Dreiundzwanzig Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ,
TI, UR, VD, VS, ZG, ZH) und die FDK unterstützen die vorgeschlagenen Änderungen. Der FDK erscheint es folgerichtig, dass dieselbe Regel auch auf Inhaberinnen und Inhaber von Freizügigkeitskonten oder -policen Anwendung findet.
Drei Kantone (JU, OW, TG) äussern sich nicht zu dieser Änderung.
Politische Parteien
FDP und SP stimmen den Änderungen zu. Die FDP spricht sich für eine Flexibilisierung der Reihenfolge der Begünstigten in der beruflichen Vorsorge aus (Art. 20a BVG). Diese Systematik sei veraltet, unflexibel und entspreche nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Realitäten. Die SVP äussert sich nicht zu dieser Änderung.
Verbände der Wirtschaft
SGV, SAV, SGB und Travail.Suisse stimmen der Änderung zu. Der SGV weist insbesondere darauf hin, dass die Begünstigtenordnung in der beruflichen Vorsorge flexibilisiert werden sollte, da nicht unterhaltsberechtigte volljährige Kinder der versicherten Person gegenüber Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern benachteiligt bleiben (Art. 20a BVG).
Weitere Organisationen und Durchführungsstellen
Sieben andere Organisationen und Durchführungsorgane (Pro Senectute, SSR, SVF, VVS, SVV, FER,
Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden) sind mit der Änderung
einverstanden.
Aus Sicht des VVS wäre es sinnvoll, eine Harmonisierung der beiden unterschiedlichen Begüngstigtenordnungen (Freizügigkeitsverordnung und 3. Säule) anzustreben.
ASIP, SKPE, Inter-pension, PK-Netz 2. Säule, SWIC, KGAST und AMAS äussern sich nicht zu dieser Änderung.
Spontane Stellungnahmen Zwei spontan eingereichte Stellungnahmen heissen die Änderung gut. Eine spontan eingereichte
Stellungnahme wünscht eine Klarstellung des Ausdrucks «Anteil einer der begünstigten Personen».
3.2.4 Weitere Anträge
Nach Ansicht von BE, FR, FDP, Inter-pension, SGV sollte die Reihenfolge der Begünstigten in der beruflichen Vorsorge (Art. 20a BVG) ebenfalls angepasst werden, indem der versicherten Person mehr Flexibilität eingeräumt wird, da das System der beruflichen Vorsorge den heutigen sozialen Realitäten nicht mehr gerecht wird.
Gemäss VVS sollte auch eine Bestimmung geschaffen werden, die es den Begünstigten ermöglicht, wie im Erbrecht auf ihre Vorsorgeansprüche zu verzichten. Zudem wäre es wünschenswert, dass sich alle Begünstigte innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Todesfall melden müssen, ansonsten dürfte die Stiftung das Guthaben mit befreiender Wirkung an die bekannten Begünstigten ausrichten.