Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/69: Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026 · 15 Seiten
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äussern starke Vorbehalte gegenüber der Änderung der Teilliquidationsvorschriften, da dies ihrer Meinung nach eine materielle Änderung mit absolut unverhältnismässigen Auswirkungen für die Vorsorgeeinrichtungen darstellt. Inter-pension ist zudem der Ansicht, dass Artikel 20a BVG betreffend die Begünstigten ebenfalls angepasst werden sollte. In Bezug auf den Anhang ist aus Sicht von SVV die heutige Formulierung bereits hinreichend klar, so dass keine zwingende Notwendigkeit für eine
Anpassung besteht. Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden zeigt
sich sehr kritisch in Bezug auf die Lockerung des Verbots der Hebelwirkung bei Pensionsgeschäften, da sie der Ansicht ist, dass diese Geschäfte kaum operative Vorteile bringen. KGAST und AMAS schlagen eine analoge Anpassung im Sinne der Gleichbehandlung von Anlagestiftungen und Vorsorgeeinrichtungen vor. AMAS spricht sich ausserdem für eine Klarstellung des Begriffs des «Hebels» aus.
Der SVV äussert Vorbehalte gegenüber dem Mindestanteil von 10 %, den sie für überflüssig hält, da mit der Erbrechtsrevision bereits ein gewisser Schutz eingeführt wurde. VVS plädiert für eine Harmonisierung der Begünstigtenordnung mit derjenigen der individuellen Vorsorge im Freizügigkeitsbereich und sieht es als wünschenswert, dass sich alle Begünstigten innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Todesfall melden müssen, da die Stiftung ansonsten das Guthaben an die bekannten Begünstigten auszahlen dürfte.
Spontane Stellungnahmen
Zwei spontane Stellungnahmen begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen.
3.2 Vernehmlassungsergebnisse im Einzelnen
3.2.1 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
3.2.1.1 Bemerkungen zur Angemessenheit (Art. 1 Abs. 3)
Kantone Dreiundzwanzig Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ,
TI, UR, VD, VS, ZG, ZH) und die FDK unterstützen die vorgeschlagene Änderung, wonach die
13. Altersrente von der Angemessenheitsbeurteilung von Vorsorgeplänen ausgeklammert wird. AI und NW weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Präzisierung sinnvoll und notwendig ist. GL ist der Ansicht, dass diese Präzisierung sowohl für die Vorsorgeeinrichtungen als auch für die Vorsorgenehmenden mehr Klarheit und Rechtssicherheit schafft. Für SG und VD ist diese Anpassung der Angemessenheit der Vorsorgepläne nachvollziehbar, da sie den bei der Volksabstimmung eingegangenen Verpflichtungen entspricht. LU steht dem Ausschluss der 13. AHV-Rente aus der Angemessenheitsbemessung kritisch gegenüber, nimmt dies jedoch vor dem Hintergrund der Regelung in der Botschaft – Vermeidung von Ungleichbehandlung von bestehenden und künftigen rentenbeziehenden Personen – so zur Kenntnis. Dem Kanton ZG ist es insbesondere ein Anliegen, dass die für die Einführung der 13. AHV-Rente notwendigen rechtlichen Anpassungen so schnell wie möglich vorliegen, damit die Anpassungen der Informatiksysteme rechtzeitig erstellt und erprobt werden können. Gemäss FDK ist die Änderung, wonach die 13. AHV-Rente bei der Angemessenheitsprüfung unberücksichtigt bleibt, hinzunehmen. Allerdings handelt es sich dabei gemäss FDK um eine systemwidrige Ausnahme: Bei der Berechnung der Angemessenheitsprüfung müssten in der Regel alle Leistungen der AHV berücksichtigt werden.
Drei Kantone (JU, OW, TG,) nehmen zu dieser Änderung nicht Stellung.
Politische Parteien
FDP, SVP und SP unterstützen und begrüssen diese Änderung und weisen darauf hin, dass sie eine unbestreitbare Umsetzung des Volkswillens darstellt.