Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/69: Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026 · 15 Seiten

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Teilliquidationen weitere Regulierungsschritte notwendig sind, um den unlauteren Wettbewerb profitorientierter Sammelstiftungen nach guten Risiken weiter einzudämmen.

Gemäss SAV stellt die geplante Änderung des letzten Satzes von Artikel 27h BVV 2 keine blosse sprachliche Präzisierung im Sinne von Swiss GAAP FER 26 dar, sondern eine materielle Anpassung mit potenziell weitreichenden Konsequenzen für die Vorsorgeeinrichtungen, die in vielen Fällen eine Überarbeitung der Teilliquidationsreglemente erforderlich machen würde.

Travail.Suisse hat sich nicht zu diesem Vorschlag geäussert.

Weitere Organisationen und Durchführungsstellen

Pro Senectute, SSR, SVF haben keine Anmerkungen zu dieser Bestimmung, unterstützen aber die Vorlage als Ganzes.

Drei Organisationen und Durchführungsorgane (PK-Netz 2. Säule, FER, Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden) unterstützen die Änderung. Das PK-Netz 2. Säule unterstützt die vorgeschlagene Änderung, mit der der Rechnungslegungsstandard Swiss GAAP FER 26 im Bereich Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen übernommen wird. Gleichzeitig ist es der Ansicht, dass im Bereich der Teilliquidationen weitere Regulierungen notwendig sind, um den unlauteren Wettbewerb profit-orientierter Sammelstiftungen einzudämmen.

Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden begrüsst die Präzisierung

bzw. die Angleichung an die Formulierung von Swiss GAAP FER 26, würde es jedoch vorziehen, wenn alle Bestimmungen zur Teilliquidation gemeinsam überprüft würden, statt lediglich einen Absatz eines Artikels zu ergänzen, um zu vermeiden, dass alle Teilliquidationsreglemente regelmässig mehrfach überarbeitet und genehmigt werden müssen.

Für vier Organisationen und Durchführungsorgane (ASIP, SKPE, Inter-pension, SAV) handelt es sich bei der vorgeschlagenen Anpassung um eine materielle Änderung, die Konsequenzen für die Vorsorgeeinrichtungen hätte und zu einer Überarbeitung des Teilliquidationsreglements führen dürfte.

Die SKPE lehnt die Änderung nicht grundsätzlich ab. Aus ihrer Sicht ist es jedoch nicht zielführend, einen Teil der regulatorischen Bestimmungen zur Teilliquidation isoliert anzupassen. Vielmehr müsste der Gesamtkontext der Teilliquidationsbestimmungen betrachtet werden. Inter-pension empfiehlt, vollständig auf diese Änderung zu verzichten, da sie zur Folge hätte, dass die Vorsorgeeinrichtungen ihre Teilliquidationsreglemente überarbeiten müssten, was einen unverhältnismässigen Aufwand und Kosten mit sich bringen würde. Der SVV ist der Ansicht, dass der mit der vorgeschlagenen Verordnungsänderung verbundene Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis steht und in der Praxis insbesondere bei hängigen Teilliquidationsverfahren zu Unklarheiten führen dürfte. Der SVV präzisiert, dass die heutige Formulierung bereits hinreichend klar ist, insbesondere auch im Verhältnis mit den Rechnungslegungsvorschriften von Swiss GAAP FER 26. Dementsprechend besteht aus Sicht des SVV keine zwingende Notwendigkeit für eine Anpassung.

VVS, SWIC, KGAST und AMAS äussern sich nicht zu diesem Änderungsvorschlag.

Spontane Stellungnahmen

Drei spontan eingereichte Stellungnahmen heissen diese Verordnungsbestimmung gut. Eine der spontan eingereichten Stellungnahmen weist darauf hin, dass es sich um eine formale Änderung handelt, die lediglich die heutige Praxis der meisten Beratungsfirmen und Pensionskassen bestätigt. In derselben spontanen Stellungnahme wird ausserdem vorgeschlagen, die Artikel der BVV 2, in denen «Wertschwankungsreserven» im Plural steht, zu ändern und stattdessen «Wertschwankungsreserve» im Singular zu verwenden.