Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/69: Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026 · 15 Seiten
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Wort «systematisch» ergänzt werden sollte, da Repo-Geschäfte im Kern stets zu Hebelwirkungen führen können.
Der SWIC begrüsst die Änderung ebenfalls und würde Artikel 53 Absatz 7 BVV 2 im Sinne einer weiteren präzisierenden Vorgabe als Buchstabe c in Artikel 53 Absatz 6 BVV 2 einordnen und wie folgt ändern: «Eine daraus resultierende Hebelwirkung ist nur temporär zulässig». Die AMAS empfiehlt aus Gründen der terminologischen Konsistenz sowie der operationellen Klarheit und Effizienz, in beiden vorgeschlagenen Absätzen einheitlich den Begriff «Anlagevermögen» zu verwenden. Die AMAS spricht sich ausserdem für eine Klarstellung des Begriffs «Hebel» aus. SVV und AMAS erachten es im Sinne der Gleichbehandlung als zwingend geboten, die Aufhebung des Verbots von Pensionsgeschäften mittelfristig auch für Anlagestiftungen vorzusehen.
PK-Netz 2. Säule und Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden äussern
Vorbehalte gegenüber dieser Änderung.
Für das PK-Netz 2. Säule ist nicht ersichtlich, wieso für Vorsorgeeinrichtungen Repo-Geschäfte als Pensionsgeber ausserhalb von Währungsabsicherungen nötig sind (z. B. für das Liquiditätsmanagement), insofern nur grosse Vorsorgeeinrichtungen / Vorsorgeeinrichtungen, die über genügend Professionalität verfügen, Zugang zu diesem Markt haben. Gemäss PK-Netz 2. Säule sind die festgelegten maximal 4 % des Vorsorgevermögens zur Deckung eines Liquiditätsbedarfs aus Währungsabsicherungen zu hoch; 3 % reichen aus.
Nach Ansicht der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden bringen die
vorgeschlagenen Änderungen den Vorsorgeeinrichtungen kaum Vorteile, sondern schaffen Rechtsunsicherheit und ziehen zusätzliche Risiken auf dem Markt und auf operativer Ebene sowie Mehrkosten nach sich. Sie kommen nur grossen Einrichtungen zugute.
SVF, SKPE, VVS und Inter-pension äussern sich nicht zu dieser Anpassung.
Spontane Stellungnahmen
Zwei spontan eingereichte Stellungnahmen heissen den Änderungsvorschlag gut. Eine spontan eingereichte Stellungnahme begrüsst diese Änderung, da sie es den Einrichtungen ermöglicht, kurzfristig und kostengünstiger Liquidität zum Zwecke der Währungsabsicherung zu beschaffen.
3.2.1.4 Anmerkungen zu redaktionellen Änderungen (Art. 55 Bst. e, 62a Abs. 1 und 62d BVV 2)
Kantone Dreiundzwanzig Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ,
TI, UR, VD, VS, ZG, ZH) und die FDK unterstützen diese Anpassungsvorschläge.
Drei Kantone (JU, OW, TG,) äussern sich nicht zu diesen Änderungen.
Politische Parteien
FDP und SP haben keine Anmerkungen zu diesen Bestimmungen, unterstützen aber die Vorlage als Ganzes. Die SVP äussert sich nicht zu diesen Änderungen.
Verbände der Wirtschaft
SGV und SAV befürworten diese Änderungsvorschläge. SGB und Travail.Suisse äussern sich nicht zu diesen Vorschlägen.