Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten

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des SEM sind nicht betroffen. Die Zugriffsrechte im C-VIS sind grundsätzlich in Artikel 11 der VISV geregelt. Diese Bestimmung wird entsprechend ergänzt, um den beiden genannten Einheiten des SEM Zugriff zu gewähren. Zusätzlich wird ein neuer Buchstabe g hinzugefügt, der die Zugriffsberechtigung des BAZG und der kantonalen Polizei- und Migrationsbehörden zusätzlich im Hinblick auf die Überprüfung regelt.

Die detaillierten Zugriffsberechtigungen für die einzelnen Datensätze sind in Anhang 3 aufgeführt. In der entsprechenden Tabelle sind die neu zugriffsberechtigten Einheiten des SEM in den Spalten V und VI erfasst. Ihre Zugriffsrechte entsprechen denen des Direktionsbereichs Asyl, wie in Spalte IV dargestellt. Beide neu hinzugefügten Einheiten des SEM sind ausschliesslich zur Abfrage von Daten aus dem C-VIS berechtigt.

Anhang 1

Zusätzlich erhält Anhang 1 der VISV eine neue Fassung. Neu wird das Eurodac-Protokoll in die Liste der Abkommen aufgenommen (Bst. e).

4.4 Auswirkungen auf Bund und Kantone

Die Auswirkungen auf den Bund und die Kantone werden in der Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1359, (EU) 2024/1349, (EU) 2024/1358 und (EU) 2024/1356 aufgeführt (dortige Ziffer 6.8). Die vorliegenden Verordnungsanpassungen haben keine weiteren finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund oder die Kantone.

4.5 Rechtliche Aspekte

4.5.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Verordnungsanpassungen sind mit dem internationalen Recht vereinbar. Die Änderungen stehen unter anderem im Einklang mit der EMRK und der FK.

4.5.2 Datenschutz

Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen entsprechen den Vorgaben des DSG und der DSV. Insbesondere die Zugriffsrechte auf EES und C-VIS (und später auch auf den CIR und ETIAS) sind auf diejenigen Mitarbeitenden des SEM, des BAZG und der kantonalen Behörden beschränkt, die die entsprechenden Personendaten für ihre Aufgaben im Rahmen der Überprüfung benötigen. Zudem beinhalten die entsprechenden Zugriffsrechte nur diejenigen Daten, die für die Überprüfung benötigt werden, und die Daten dürfen ausschliesslich eingesehen werden. Eine darüberhinausgehende Bearbeitung ist im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nicht vorgesehen.

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