Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten

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Nach der Aufnahme der Personalien durch die zuständige Behörde wird das entsprechende Zentrum informiert. Zudem erhält die betroffene Person eine Instruktion sowie einen Passierschein bzw. einen Fahrausweis für den öffentlichen Verkehr. Bestehen konkrete Anzeichen dafür, dass die betroffene Person «untertauchen» bzw. sich nicht beim zugewiesenen Zentrum melden wird, muss eine Begleitung sichergestellt werden (vgl. dazu u. a. Art. 9c Abs. 7 E-AIG). Eine solche Gefahr liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person bereits früheren Aufforderungen zur Meldung bei einem bestimmten Zentrum nicht nachgekommen ist.

Art. 12 Verfahren, Aufenthalt und Unterkunft am Flughafen

Neu ist in Artikel 21a Absatz 1 E-AsylG geregelt, dass die zuständige Grenzkontrollbehörde bei einem Asylgesuch am Flughafen, an dem Asylverfahren durchgeführt werden, umgehend das SEM informiert. Absatz 1 von Artikel 12 AsylV 1 kann deshalb aufgehoben werden. Artikel 12 Absatz 3 AsylV 1 wiederholt, was bereits in Artikel 11a Absatz 3 AsylV 1 steht, und kann deshalb ebenfalls aufgehoben werden.

Art. 18 Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356

Die Überprüfung während der Vorbereitungsphase, die auf Gesetzesstufe in den Artikeln 26 Absätze 1bis–1quaterE-AsylG geregelt ist, erfolgt auf Verordnungsstufe sinngemäss nach den Artikeln 68a ff. VEV.

4.3.3 Änderung der Verordnung über das Einreise- und Ausreisesystem Anhang 2

Neu erhält das SEM auch zum Zweck der Überprüfung im Rahmen der Vorbereitungsphase nach Artikel 26 Absatz 1bisE-AsylG Zugriff auf das EES nach der Verordnung (EU) 2017/222623 (Art. 103c Abs. 2 Bst. e E-AsylG). Neben dem bereits im Anhang 2 aufgeführten Direktionsbereich Zuwanderung und Integration wird auch der neue Direktionsbereich Bundesasylzentren Aufgaben im Rahmen der Überprüfung übernehmen. Dieser Direktionsbereich wird deswegen neu bei den zugangsberechtigten Stellen und in der Tabelle aufgeführt. Die einzelnen Zugriffsberechtigungen in der Tabelle entsprechen denjenigen des Direktionsbereichs Zuwanderung und Integration. Beide Direktionsbereiche dürfen Daten aus dem EES nur abfragen, und nicht erfassen oder ändern.

4.3.4 Änderung der Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem Art. 11 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 und 6 und Anhang 2

Das SEM kann zur Durchführung der Überprüfung Personendaten des zentralen Visa-Informationssystems (C-VIS) online abfragen (Art. 109a Abs. 2 Bst. e E-AsylG). Es ist ausschliesslich im Rahmen der Vorbereitungsphase zum Asylverfahren nach Artikel 26 Absatz 1bisE-AsylG in das Überprüfungsverfahren involviert. Betroffen sind der Direktionsbereich Bundesasylzentren sowie die Abteilung Identifikation und Sicherheitsprüfung des Direktionsbereichs Zuwanderung und Integration, welche zukünftig die Überprüfung im Rahmen der Vorbereitungsphase vornehmen werden. Weitere Einheiten

23 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1356, ABl. L 2024/1356, 22.5.2024. 39/40