Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten

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ausgenommen sind Informationen über die Abfrage der relevanten Datenbanken für Sicherheitskontrollen (SIS usw.). Wird das Überprüfungsformular ausgehändigt, sind die entsprechenden Passagen dazu unkenntlich zu machen. Die betroffene Person kann fehlerhafte Angaben korrigieren lassen bzw. veranlassen, dass im Überprüfungsformular ein entsprechender Verweis angebracht wird (Abs. 3).

Nach Beendigung der Überprüfung ist das Formular an diejenige Behörde weiterzuleiten, die für die nächsten Verfahrensschritte zuständig ist (Abs. 4). Gemäss dem aktuellen Stand des Umsetzungsprojekts des SEM zum Überprüfungsverfahren in der Schweiz wird derzeit geprüft, ob die Ablage des entsprechenden Dokuments im automatisierten Personendossier- und Dokumentationssystem (e-Dossier) des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) des SEM vorgesehen werden soll. Der Vorteil dieser zentralen Ablage würde darin bestehen, dass die notwendigen Informationen für alle am Überprüfungsverfahren beteiligten Stellen sowie für die an den nachfolgenden Verfahren beteiligten Stellen unmittelbar einsehbar wären bzw. kurzfristig zugänglich gemacht werden könnten.

Art. 68e Feststellung bereits erfolgter Überprüfung

Wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer bereits zuvor an der Schengen-Aussengrenze, in einem anderen Schengen-Staat oder in der Schweiz überprüft wurde, ist keine erneute Überprüfung erforderlich.

Die Erfassung biometrischer Daten in der Eurodac-Datenbank gemäss Artikel 8 Absatz 5 der Überprüfungsverordnung stellt ein zentrales Element der Überprüfung dar. Wurden die entsprechenden Personendaten nach dem 12. Juni 2026 – dem Anwendungsdatum der Überprüfungsverordnung – in der Eurodac-Datenbank erfasst, kann bei einer späteren Kontrolle davon ausgegangen werden, dass die Überprüfung bereits erfolgt ist.

Art. 68f Überprüfung bei einem Straf- oder Auslieferungsverfahren

Bei einem in der Schweiz hängigen Strafverfahren gegen eine Ausländerin oder einen Ausländer oder einem hängigen Auslieferungsverfahren muss gestützt auf Artikel 18 Absatz 6 der Überprüfungsverordnung keine Überprüfung durchgeführt werden. Falls die Überprüfung bereits eingeleitet wurde, bevor ein solches Verfahren eröffnet wurde, kann die Überprüfung beendet werden. Der Grund für die Beendigung ist im Überprüfungsformular zu vermerken.

4.3.2 Änderung der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen Art. 8 Abs. 2

Die asylsuchende Person muss sich neu innerhalb von 24 Stunden bei dem ihr zugewiesenen Zentrum des Bundes nach Artikel 24 AsylG oder einem kantonal oder kommunal geführten Zentrum nach Artikel 24d AsylG melden. Bisher war die Meldung spätestens am folgenden Arbeitstag erforderlich. Die vorgeschlagene Änderung soll sicherstellen, dass zwischen der Meldung oder dem Aufgreifen der betroffenen Person und dem Beginn der Überprüfung in einem entsprechenden Zentrum möglichst wenig Zeit vergeht. In der Regel wird die betroffene Person dem nächstgelegenen Zentrum innerhalb der Asylregion gemäss Artikel 1b AsylV 1 zugewiesen, in der sie aufgegriffen wurde oder in der sie sich bei einer eidgenössischen oder kantonalen Behörde gemeldet hat.