Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten
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fungsverordnung werden aktuell die notwendigen Rahmenbedingungen für den Überwachungsmechanismus geschaffen und die möglichen Organisationen für die Ausübung dieser Funktion evaluiert.
4.3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.3.1 Änderung der Verordnung über die Einreise und Visumerteilung Art. 1 Abs. 1
Die Gegenstandsbestimmung muss mit dem neu in den Artikeln 68a–68f VE-VEV geregelten Überprüfungsverfahren ergänzt werden.
Gliederungstitel nach Artikel 68: 12a. Abschnitt: Überprüfung von Ausländerin-
nen und Ausländern an den Schengen-Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet
Zur Überprüfung von ausländischen Personen an den Schengen-Aussengrenzen und im Hoheitsgebiet soll ein neuer Abschnitt 12a eingefügt werden. Dieser beinhaltet die Artikel 68a–68f VE-VEV.
Art. 68a Informationen zur Überprüfung
Diese Bestimmung regelt die Anforderungen an die Information der von einer Überprüfung betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nach Artikel 11 der Überprüfungsverordnung. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, Ausländerinnen und Ausländer über den Zweck, die Dauer und den Ablauf der Überprüfung (Abs. 1 Bst. a) und deren Ergebnisse (Abs. 1 Bst. b) zu informieren. Zudem sind die betroffenen Personen darauf hinzuweisen, dass sie das Recht haben, ein Asylgesuch einzureichen (Abs. 1 Bst. c). Schliesslich müssen die zuständigen Behörden die betroffenen Personen über ihre Rechte und Pflichten während der Überprüfung, einschliesslich ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 9b Abs. 3 und 9c Abs. 3 E-AIG, Art. 21a Abs. 4 und 26 Abs. 1quaterAsylG), und über ihre Rechte nach dem Datenschutzgesetz (Abs. 1 Bst. d; DSG; SR 235.1) informieren.
Falls im Einzelfall erforderlich, sollen den Ausländerinnen und Ausländern zusätzlich Informationen zu den Einreisevoraussetzungen nach dem Schengener Grenzkodex (Abs. 2 Bst. a) sowie zu einer allfälligen Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe nach Artikel 60 AIG (Abs. 2 Bst. b) zugänglich gemacht werden. Die Informationen erfolgen in Papierform oder in elektronischer Form und in einer verständlichen Sprache (Abs. 3). In Artikel 11 Absatz 3 der Überprüfungsverordnung wird dazu ausgeführt, dass die während der Überprüfung bereitgestellten Informationen in einer Sprache erteilt werden sollen, die die betroffene Person versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie diese versteht. Bei Minderjährigen soll die notwendige Information altersgerecht unter Einbezug der Eltern, eines Elternteils oder eines erwachsenen Familienmitglieds oder bei unbegleiteten Minderjährigen unter Einbezug einer Vertrauensperson (Art. 9b Abs. 4 und 9c Abs. 4 E-AIG, Art. 17 Abs. 3 AsylG) erfolgen. Das SEM stellt den zuständigen Behörden die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, um eine einheitliche Information sicherzustellen (Abs. 4).
Art. 68b Zuweisung an ein Zentrum vor der Überprüfung
Eine Zuweisung an ein Zentrum des Bundes nach Artikel 24 AsylG oder an ein kantonal oder kommunal geführtes Zentrum nach Artikel 24d AsylG erfolgt bereits vor der Überprüfung, wenn das Asylgesuch direkt nach einem Aufgriff der betroffenen Person im