Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten
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Inland eingereicht wird oder wenn sie an der Schengen-Aussengrenze an einem Flughafen, an dem kein Flughafenasylverfahren gemäss Artikel 22 E-AsylG vorgesehen ist, ein Asylgesuch einreicht.
Art. 68c Abschluss der Überprüfung
Die Überprüfung muss nach Ablauf der Frist von sieben Tagen an der Schengen-Aussengrenze am Flughafen bzw. innerhalb von drei Tagen im Inland beendet werden, auch wenn noch nicht alle Schritte nach Artikel 8 Absatz 5 der Überprüfungsverordnung durchgeführt werden konnten (Abs. 1). Allfällige Abklärungen, die während der Überprüfung nicht durchgeführt oder abgeschlossen werden konnten, können im nachfolgenden Verfahren nachgeholt werden.
Bei Personen, die kein Asylgesuch eingereicht haben, leitet die zuständige kantonale Behörde ein Wegweisungsverfahren nach Artikel 64 AIG ein (Abs. 2).
Asylsuchende, deren Überprüfung abgeschlossen wurde, sind nach Abschluss oder Beendigung der Überprüfung an ein Zentrum des Bundes nach Artikel 24 AsylG oder an ein kantonal oder kommunal geführtes Zentrum nach Artikel 24d AsylG zu verweisen (Abs. 3).
Art. 68d Überprüfungsformular
Die zuständige Behörde füllt nach Abschluss der Überprüfung das Überprüfungsformular aus (Abs. 1). In diesem werden die Ergebnisse der Überprüfung dokumentiert. Das Formular enthält unter anderem Angaben zur Identität der betroffenen Person, zum Grund für die Überprüfung, Angaben darüber, ob ein Asylgesuch eingereicht wurde oder ob ein Eintrag in einer EU-Datenbank (u. a. SIS, EES, ETIAS, C-VIS) gefunden wurde (vgl. dazu Art. 17 Abs. 1 der Überprüfungsverordnung).
Die Informationen im Überprüfungsformular sind so zu verfassen, dass sie in einem nachfolgenden Asyl- oder Wegweisungsverfahren einer behördlichen und richterlichen Nachprüfung unterzogen werden können (vgl. dazu Erwägung 32 der Überprüfungsverordnung). Das SEM stellt den zuständigen Behörden das erforderliche Überprüfungsformular zur Verfügung. Aktuell stehen drei mögliche Varianten für die Entwicklung und Bereitstellung dieses Formulars zur Diskussion:
─ Das SEM erstellt ein nationales Überprüfungsformular und aktualisiert dieses fortlaufend. Es stellt dieses Formular allen Prüfbehörden in den erforderlichen Sprachen zur Verfügung.
─ Das SEM erstellt das Formular für die Überprüfung in den BAZ, während die kantonalen Behörden eigenständig für die Entwicklung, Bereitstellung und Aktualisierung ihrer jeweiligen Überprüfungsformulare verantwortlich sind.
─ Frontex erstellt eine einheitliche Vorlage für das Überprüfungsformular, die von der Schweiz übernommen und bei Bedarf angepasst wird.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht abschliessend geklärt, welche dieser Varianten umgesetzt wird.
Nach Abschluss der Überprüfung sind der betroffenen Person die Resultate der Überprüfung in schriftlicher oder elektronischer Form bekanntzugeben (Abs. 2). Davon