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Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 19 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. die Bedingungen nach Artikel 50 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/13587 erfüllt sind; und

b. der Staat, der die Daten erfasst hat, der Datenbekanntgabe zustimmt.

3Folgende Daten dürfen bekanntgegeben werden, sofern sie im Hinblick auf die Prüfung eines Asylgesuchs, die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser oder die Anwendung der Kriterien der Verordnung (EU) 2024/13518 erhoben wurden:

a. Vorname, Nachname, Geburtsname, frühere Namen und Aliasnamen;

b. Geschlecht;

c. Datum, Ort und Land der Geburt;

d. Staatsangehörigkeit;

e. folgende Angaben zum Reisedokument:

1. Art und Nummer des Reisedokuments,

2. Ablaufdatum,

3. ausstellende Behörde,

4. ausstellender Staat;

f. biometrische Daten von Personen, die internationalen Schutz beantragen, Personen mit Schutzgewährung, Personen, die im Rahmen eines Programms zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen aufgenommen wurden, Personen mit illegalem Aufenthalt oder Personen, die als nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschiffte Person registriert sind.

4Gleichzeitig mit den biometrischen Daten nach Absatz 3 Buchstabe f dürfen bekanntgegeben werden:

a. folgende Metadaten zu den biometrischen Daten:

1. Datum der Erfassung,

2. Datum der Übermittlung an Eurodac;

b. folgende Daten zu den betroffenen Personen:

1. Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Datum der Registrierung, vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer,

7 Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024.

8 Siehe Fussnote zu Art. 6b Abs. 3.