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Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 19 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Hat der automatische Eurodac-Abgleich einen Treffer ergeben, macht das SEM in den vorgesehenen Fällen den für die biometrische Identifikation zuständigen Diensten die Ergebnisse zugänglich. Die Gesichtsbildexpertinnen und -experten nehmen die Überprüfung so rasch wie möglich vor und übermitteln das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich dem SEM.

3Ergibt die Überprüfung, dass die Gesichtsbilder nicht übereinstimmen, so:

a. löscht das SEM unverzüglich das Ergebnis der Abfrage;

b. informiert das SEM die Europäische Kommission und die Agentur eu-LISA so bald wie möglich darüber, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen.

4Ergibt die Überprüfung, dass die Gesichtsbilder übereinstimmen, so informiert das SEM die Agentur eu-LISA über den Treffer.

5Die für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste überprüfen die Gesichtsbilder zudem, wenn:

a. nach der Gewährung internationalen Schutzes oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Dublin-Staat und der entsprechenden Markierung der Daten im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke vom Zentralsystem zur Markierung erhält; oder

b. bei der vorzeitigen Löschung der Daten einer Person im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke der Zentraleinheit zur Löschung erhält.

6Hat die automatische Eurodac-Abfrage sowohl in Bezug auf die Fingerabdrücke als auch auf das Gesichtsbild einen Treffer ergeben, kann das Ergebnis von einer Gesichtsbildexpertin oder einem Gesichtsbildexperten überprüft werden.

Art. 11b Recht der betroffenen Personen auf Auskunft über die Daten

1Das Auskunftsrecht richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 20209.

2Das SEM bearbeitet die Auskunftsgesuche.

Art. 11c Recht der betroffenen Personen auf Berichtigung, Ergänzung oder

Löschung der Daten

1Das Verfahren zur Ausübung des Rechts auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung von Eurodac-Daten richtet sich nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/135810.

2Das SEM bearbeitet die Gesuche zur Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten.

9 SR 235.1

10 Siehe Fussnote zu Art. 6c Abs. 2 Bst. a.