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Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 19 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 6a Sachüberschrift

Bekanntgabe von Personendaten an einen Nicht-Dublin-Staat

(Art. 102c Abs. 3 und 4 AsylG)

Art. 6b Bekanntgabe von Daten vor der Überstellung in den zuständigen

Dublin-Staat

1Vor der Überstellung einer asylsuchenden Person in den zuständigen Dublin-Staat muss das SEM die folgenden Daten über das elektronische Kommunikationsnetz nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/20035 übermitteln:

a. die Personendaten gemäss Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003; und

b. die Informationen über den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person gemäss Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1560/ 2003, wenn diese Informationen für die medizinische Versorgung oder Behandlung erforderlich sind.

2Das Verfahren der Datenübermittlung richtet sich nach den Artikeln 48 und 50 der Verordnung (EU) 2024/13516 und nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 15a der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003.

Art. 6c Speicherung der Daten, die vor der Überstellung in den zuständigen

Dublin-Staat übermittelt werden

Die Daten nach Artikel 6b Absatz 1 Buchstabe b werden im Informationssystem eRetour gespeichert. Sie sind spätestens zwölf Monate, nachdem die Person die Schweiz verlassen hat oder nachdem ihr Untertauchen festgestellt worden ist, zu löschen.

Art. 6d Bekanntgabe von Eurodac-Daten an einen Nicht-Dublin-Staat

1Die im Eurodac bearbeiteten Daten dürfen weder Drittstaaten noch internationalen Organisationen, privaten Stellen oder natürlichen Personen bekanntgegeben werden.

2Zum Nachweis der Identität von Drittstaatsangehörigen zwecks Rückführung dürfen personenbezogene Daten des Eurodac an einen Nicht-Dublin-Staat bekanntgegeben werden, sofern:

5 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 118/2014, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1.

6 Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024.