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Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 19 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 1 (Art. 1l Abs. 1)

Daten des Eurodac-Systems

1. Daten des Asylbereichs

Antrag auf internationalen Schutz (KAT 1)

Fingerabdruckdaten

Gesichtsbild

Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können Staatsangehörigkeit(en)

Geburtsdatum

Geburtsort

Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum, an dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde; in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/135813 ist als Datum der Antragstellung das Datum anzugeben, das der Mitgliedstaat, der den Antragsteller überstellt hat, eingegeben hat

Geschlecht

Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments

eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit

vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer

Datum der Erfassung der biometrischen Daten

Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac

Benutzerkennwort

zuständiger Mitgliedstaat in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2024/1358

Übernahmemitgliedstaat gemäss Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU)

2024/1358

13 Siehe Fussnote zu Art. 6c Abs. 2 Bst. a.