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Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 19 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können
Staatsangehörigkeit(en)
Geburtsdatum
Geburtsort
Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum, an dem die Person aufgegriffen wurde
Geschlecht
Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments
eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit
vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer
Datum der Erfassung der biometrischen Daten
Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac
Benutzerkennwort
das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde
Gegebenenfalls in den Fällen nach Artikel 25 Absatz 2: das Datum der Ankunft der betroffenen Person nach einer erfolgreichen Überstellung
die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde
die Tatsache, dass die Person, als Ergebnis einer Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/135622 oder einer zum Zeitpunkt der Erfassung der biometrischen Daten nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/135823 durchgeführten Sicherheitskontrolle, eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:
die betreffende Person ist bewaffnet;
die betreffende Person ist gewalttätig;
es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer Straftat im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/54124 beteiligt ist;
22 Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024.
23 Siehe Fussnote zu Art. 6c Abs. 2 Bst. a.
24 Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates, ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6.