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Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 19 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2. eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments oder eines anderen Dokuments, das die Identifizierung erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit,

3. Ort und Datum der allfälligen Ausschiffung;

c. das Benutzerkennwort.

Art. 11 Fingerabdruckexpertinnen und -experten

(Art. 102aquinquiesAsylG)

1Für die Überprüfung der Ergebnisse des automatischen Abgleichs von Eurodac-Daten nach Artikel 102aterAbsatz 5 AsylG werden Fingerabdruckexpertinnen und -experten der für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste des Bundesamtes für Polizei (fedpol) eingesetzt.

2Hat der automatische Eurodac-Abgleich einen Treffer ergeben, macht das SEM in den vorgesehenen Fällen den für die biometrische Identifikation zuständigen Diensten die Ergebnisse zugänglich. Die Fingerabdruckexpertinnen und -experten nehmen die Überprüfung so rasch wie möglich vor und übermitteln das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich dem SEM.

3Ergibt die Überprüfung, dass die Fingerabdrücke nicht übereinstimmen, so:

a. löscht das SEM unverzüglich das Resultat der Abfrage;

b. informiert das SEM die Europäische Kommission und die Agentur eu-LISA so bald wie möglich darüber, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen.

4Ergibt die Überprüfung, dass die Fingerabdrücke übereinstimmen, so informiert das SEM die Agentur eu-LISA über den Treffer.

5Die für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste überprüfen die Fingerabdrücke zudem, wenn:

a. nach der Gewährung internationalen Schutzes oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Dublin-Staat und der entsprechenden Markierung der Daten im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke vom Zentralsystem zur Markierung erhält; oder

b. bei der vorzeitigen Löschung der Daten einer Person im Eurodac das SEM informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke der Zentraleinheit zur Löschung erhält.

Art. 11a Gesichtsbildexpertinnen und -experten

(Art. 102aquinquiesAsylG)

1Für die Überprüfung der Ergebnisse des automatischen Abgleichs von Eurodac-Daten nach Artikel 102aquinquiesAbsatz 2 AsylG werden Gesichtsbildexpertinnen und - experten der für die biometrische Identifikation zuständigen Dienste des Bundesamtes für Polizei (fedpol) eingesetzt.