Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/8: 20.490 n Pa. Iv. Hurni. Pharmazeutische Industrie und Medizin. Mehr Transparenz · 12 Seiten

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Art. 58 Abs. 5 erster Satz (Gemäss Minderheit II Crottaz)

Da mit der vorliegenden Änderung das Bundesamt für Gesundheit erstmals in Art. 57 erwähnt wird, muss in dieser Bestimmung «Bundesamt für Gesundheit» durch «BAG» ersetzt werden.

Art. 87 Abs. 1 Bst. h.

Aufgrund des neuen Artikel 57 sind die Strafbestimmungen zu ergänzen. Die Verletzung der Offenlegungspflicht soll – analog von Verstössen gegen die Transparenzpflicht gemäss Art. 56 Heilmittelgesetz – als Übertretung geahndet werden.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Zuständig für den Vollzug der Offenlegungspflicht ist das BAG (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 3 HMG, wonach für den Vollzug des 4. Kapitels 2a. Abschnitt, und damit nach geltendem Recht Art. 55 und 56, das BAG zuständig ist). Dieser Vollzug wird zu einem Mehraufwand des BAG führen.

Von der Offenlegungspflicht sind rund 25'000 Organisationen betroffen (Stand März 2024: 17'233 Arztpraxen und ambulante Zentren, 278 Spitäler, 1485 Alters- und Pflegeheime, 4089 Zahnarztpraxen, 1'844 Apotheken12).

Die Kontrolle der Einhaltung der Offenlegungspflicht, d.h. der verwaltungs- sowie strafrechtliche Vollzug haben Auswirkungen auf den personellen Ressourcenbedarf der im BAG betroffenen Vollzugseinheiten.

Die vom BAG wahrzunehmenden Aufgaben umfassen Tätigkeiten im Rahmen der behördlichen Marktüberwachung (u.a. Durchführung von Kontrollen, Feststellung des Sachverhaltes, Erlass von Verfügungen), sowie die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren und allgemeine Informationstätigkeiten.

Für den Aufbau und die Durchführung des Vollzugs müssen demnach die entsprechenden personellen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Der genaue personelle Aufwand lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht beziffern, da er von der konkreten Ausgestaltung der Offenlegungspflicht abhängig ist; so wäre die Überprüfung einer digitalen Offenlegung voraussichtlich weniger ressourcenintensiv als eine analoge Offenlegung.

Gemäss Minderheit II Crottaz wäre das BAG bzw. ein von ihm beauftragter Dritter wird für Erstellung und Betrieb des Registers zuständig.

Die Erstellung und der Betrieb des Registers wirken sich auf den Bund in Form von personellen (insbesondere dann, wenn das Register vom BAG selbst erstellt und/oder betrieben wird) und finanziellen Aufwänden aus.

12 abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken > Gesundheit > Gesundheitswesen (Stand: 05. März 2024)