Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/8: 20.490 n Pa. Iv. Hurni. Pharmazeutische Industrie und Medizin. Mehr Transparenz · 12 Seiten

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Basierend auf Kosten vergleichbarer Register könnten sich die einmaligen Entwicklungskosten schätzungsweise auf 2-3 Millionen Franken belaufen und die jährlichen Unterhaltskosten auf schätzungsweise 0.5 Millionen Franken. Diese Zahlen sind jedoch nur grobe Richtwerte und basieren nicht auf detaillierten Erhebungen, da die effektiven Kosten von den genauen Funktionen des Registers abhängen werden.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Kantone sind gemäss Artikel 58 Absatz 5 HMG im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit verpflichtet, Ereignisse, Erkenntnisse und Beanstandungen, die in der Zuständigkeit des BAG liegen, dem BAG zu melden.

Abgesehen von dieser bereits bestehenden Meldepflicht ergeben sich keine Auswirkungen. Es ist vorliegend offensichtlich, dass die Vorlage keine spezifischen Auswirkungen auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete hat. Die entsprechenden Fragen wurden daher nicht vertieft untersucht.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Von der Offenlegungspflicht sind ungefähr 25'000 Organisationen betroffen.

Personen und Organisationen müssen ihre Kundschaft gemäss Artikel 57 Absatz 1 in geeigneter Weise über ihre Interessenbindungen informieren. Diese Offenlegung der Interessenbindungen hat einen administrativen Aufwand seitens der Rechtsunterworfenen zur Folge. Da der Aufwand vom jeweiligen Umfang der Interessenbindungen der einzelnen Rechtsunterworfenen abhängt (sowie allfälliger vom Bundesrat vorgesehener Ausnahmen; vgl. Art. 57 Abs. 2), lassen sich der zusätzliche Aufwand sowie die entsprechenden Kosten nicht genau beziffern.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und auf die Umwelt

Die Offenlegungspflicht soll sicherstellen, dass Personen, die Heilmittel verschreiben, abgeben, anwenden oder zu diesem Zweck einkaufen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen, ihre Kundschaft in geeigneter Weise über diese Interessenbindungen informieren. Die Offenlegungspflicht stärkt die Unabhängigkeit und die Glaubwürdigkeit des Gesundheitswesens.

Zudem tangiert die Einführung der Offenlegungspflicht keine Vorschriften betreffend die Zusammensetzung von Heilmitteln, deren Herstellung, Lagerung, Transport, Anwendung oder Entsorgung. Sie hat demnach keinen Einfluss auf die Umwelt.