Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/8: 20.490 n Pa. Iv. Hurni. Pharmazeutische Industrie und Medizin. Mehr Transparenz · 12 Seiten

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Der Initiant begründet seine Initiative mit verschiedenen Vorkommnissen (insbesondere Skandale im Zusammenhang mit Implantaten und anderen therapeutischen Produkten). Für die Kommissionen sind Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit im Gesundheitswesen wichtig. Adäquate Vorschriften zur Offenlegung von Interessensbindungen machen für die SGK-N daher Sinn. Sie komplettieren die bestehenden Integritäts- und Transparenzregeln und ermöglichen so eine gewisse Kontrolle bei Interessenkonflikten.

2.4 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Die Pa. Iv. 20.490 Hurni enthält bereits einen ausformulierten Vorschlag für einen neuen Artikel 55a («Offenlegung von Interessenbindungen, Versprechen und Annahme geldwerter Vorteile»). Dieser sieht eine Offenlegungspflicht von Interessenbindungen nur für Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler vor. Aus der Begründung der Parlamentarischen Initiative geht nicht genau hervor, weshalb nur diese Leistungserbringer von Art. 55a erfasst werden sollen. Weiter sieht der Vorschlag der Pa. Iv. Hurni vor, dass Leistungen, die ohne Entgelt von Wirtschaftsakteuren erhalten wurden, wie auch Verträge, die sie an Wirtschaftsakteure binden, offengelegt werden müssen. Ebenso sind die wirtschaftlichen Beteiligungen, welche die Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler bei Wirtschaftsakteuren halten, wie auch Beteiligungen an Forschungsprojekten sowie präklinischen und klinischen Versuchen in der Schweiz und im Ausland, zur Offenlegung vorgesehen. Der Vorschlag der Pa. Iv. Hurni sieht zudem keine Ausnahmen von der Offenlegungspflicht vor. Die Offenlegung soll mittels eines öffentlich zugänglichen Registers erfolgen.

Die Kommission hat sich mehrheitlich für den Entwurf des Bundesrates von 2012 (E-HMG 2012) und gegen den Vorschlag der Pa. Iv. Hurni entschieden. Nach Auffassung der Kommission muss bezüglich des persönlichen Geltungsbereichs ein erweiterter Kreis von Vorteilsnehmenden erfasst werden. Darüber hinaus war die Mehrheit der Kommission der Ansicht, dass bezüglich des sachlichen Geltungsbereichs die offenzulegenden Arten von Geldflüssen und Verbindungen – im Gegensatz zum Erlassentwurf der Pa. Iv. Hurni – abschliessend im Gesetz aufgelistet werden sollen. Dies soll eine grössere Rechtssicherheit gewährleisten. Die Mehrheit der Kommission war weiter der Ansicht, dass die Offenlegung nicht mittels eines Registers erfolgen sollte, sondern dass die Modalitäten der Offenlegung auf Verordnungsstufe durch den Bundesrat festzulegen sind. Patientinnen und Patienten sollten sich nach Ansicht der Kommission im Internet oder direkt vor Ort über mögliche Interessenbindungen informieren können. Zudem befürwortete die Kommissionsmehrheit, dass in Bezug auf Heilmittel mit geringem Risikopotential sowie geringfügige Beteiligungen an Unternehmen Ausnahmen von der Offenlegungspflicht vorgesehen werden können. Schliesslich sah die Kommission vor, die Verletzung der Offenlegungspflicht mit einer Strafnorm zu bewehren.