Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/8: 20.490 n Pa. Iv. Hurni. Pharmazeutische Industrie und Medizin. Mehr Transparenz · 12 Seiten

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3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Personen, welche Heilmittel verschreiben, abgeben oder anwenden oder zu diesem Zweck einkaufen, sowie Organisationen, die solche Personen beschäftigen, sollen ihre Interessenbindungen, insbesondere gewisse wirtschaftliche Verflechtungen mit der medizintechnischen und pharmazeutischen Industrie, offenlegen müssen.

Offengelegt werden sollen verschiedene Arten von Beteiligungen von Personen, die Heilmittel verschreiben, abgeben oder anwenden oder zu diesem Zweck einkaufen (oder von Organisationen, die solche Personen beschäftigen), insbesondere solche an Unternehmen, welche Heilmittel herstellen oder in Verkehr bringen. Dieser Ansatz wurde bereits vom Bundesrat damit begründet, dass bei einer vermehrten vertikalen Integration das Interesse an der Erhöhung der Erträge eines Unternehmens oder des Einkommens einer Fachperson zu einer vermehrten Verschreibung, Abgabe oder Anwendung von Heilmitteln führen könne.10 Der Bundesrat soll jedoch im Sinne der Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips Ausnahmen von der Offenlegungspflicht vorsehen können. Die Offenlegung kann dezentral, beispielsweise auf den Internetseiten von Spitälern oder Arztpraxen, erfolgen. Die nachstehenden Erläuterungen zu Artikel 57 entsprechen weitestgehend der Botschaft HMG 2012 zu Artikel 57c Abs. 2 und 3.11

3.2 Minderheitsanträge

Anders als der Mehrheitsvorschlag will die Minderheit I Weichelt die von der Offenlegung betroffenen Interessenbindungen breiter fassen und auch geringfügige Beträge nicht von der Offenlegung ausnehmen. Zu deklarierende Interessenbindungen umfassen unter anderem Leistungen ohne Entgelt, Kaufverträge, Unterstützungsbeiträge für Fort- und Weiterbildung, wirtschaftliche Beteiligungen und Beteiligungen an Forschungsprojekten. Die Minderheit II Crottaz übernimmt den gleichen Katalog offenzulegender Interessenbindungen. Sie sieht aber zusätzlich vor, dass die Offenlegung der Interessenbindungen mittels eines Registers geschehen soll. Die Minderheit ist der Ansicht, dass ein solches Register den Zugang zu und die Kontrolle der Informationen vereinfachen würde. Der Bundesrat soll die Informationsübermittlung und die Führung des Registers regeln. Dabei soll er insbesondere dafür sorgen, dass die im Register enthaltenen Informationen öffentlich zugänglich sind. Das Register zur Offenlegung ist in seinen Grundzügen im Gesetz festzuhalten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

10 Botschaft HMG 2012, 85.

11 Vgl. Botschaft HMG 2012, 85 ff.