Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/8: 20.490 n Pa. Iv. Hurni. Pharmazeutische Industrie und Medizin. Mehr Transparenz · 12 Seiten
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2 Ausgangslage
2.1 Aktuelle Rechtslage
Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 20003 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz) regelt im 2a. Abschnitt die Integrität (Art. 55) und die Transparenzpflicht (Art. 56). Für den Vollzug dieser Bestimmungen ist das BAG zuständig (Art. 82 Abs. 1). Eine Offenlegungspflicht ist im geltenden Heilmittelgesetz nicht enthalten (s. zu vergangenen Vorhaben Kapitel 2.2).
Während es bei der Integrität um nicht gebührende Vorteile geht, regelt die Transparenzpflicht, dass beim Heilmitteleinkauf gewährte oder erhaltene Preisrabatte und Rückvergütungen ausgewiesen und dem BAG auf Verlangen offengelegt werden müssen. Die im Rahmen der vorliegenden Parlamentarischen Initiative neu zu schaffenden Offenlegungspflicht schliesslich zielt darauf ab, Interessenbindungen von Akteuren im Gesundheitswesen auszuweisen und diese für die Patientinnen und Patienten bzw. die Öffentlichkeit sichtbar zu machen.
2.2 Vorgeschichte
2.2.1 Änderung des Heilmittelgesetzes vom 18. März 2016
In seinem Entwurf zur Änderung des Heilmittelgesetzes vom 7. November 20124 (Geschäft des Bundesrates 12.080) hat der Bundesrat eine Pflicht zur Offenlegung von Interessenbindungen vorgeschlagen (vgl. Art. 57c Abs. 2). Im Zuge der Aufhebung von Artikel 33 HMG (Versprechen und Annehmen geldwerter Vorteile) wurde ein neuer Abschnitt 2a (Vorteilsverbot und Offenlegungspflicht) ins Heilmittelgesetz eingefügt (vgl. Art. 57a–57c E-HMG 2013).
Der Bundesrat hatte die Ausgangslage betreffend Interessenbindungen bzw. die Notwendigkeit einer Offenlegungspflicht wie folgt umschrieben: Die wirtschaftlichen Verflechtungen haben laufend zugenommen und die verschiedenen Handelsstufen (Herstellung, Gross- und Detailhandel) sind zunehmend miteinander «verwoben». Dies äussert sich z. B. in Form von Beteiligungen der Ärztinnen und Ärzte an Versandhandelsgesellschaften oder Herstellern, Apotheken, welche im Besitz von Grosshändlern sind usw. Problematisch wird diese sog. «vertikale Integration», wenn mittels vermehrter Verschreibung, Abgabe oder Anwendung von Heilmitteln die Erträge des Unternehmens und damit indirekt auch das eigene Einkommen gesteuert werden. Dasselbe gilt für die sog. «mehrstufige vertikale Integrationen» (so zum Beispiel, wenn eine Vertriebsgesellschaft im Besitz der Ärztinnen und Ärzte zusätzlich an einem herstellenden Unternehmen beteiligt ist). Um unerwünschte Beeinflussungen im Sinne des Gesundheitsschutzes (vgl. zum Zweck des Heilmittelgesetzes Art. 1 Abs. 1) zu verhindern, soll es eine Verpflichtung zur Offenlegung und somit einen Beitrag zur
3 HMG; SR 812.21
4 BBl 2013 131, 140 (nachstehend: E-HMG 2012)