Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/8: 20.490 n Pa. Iv. Hurni. Pharmazeutische Industrie und Medizin. Mehr Transparenz · 12 Seiten
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Transparenz geben. Das öffentliche Interesse an einer möglichst umfassenden Information ist im vorliegenden Kontext unbestritten.5 Zusammenfassend bezweckte der Bundesrat mit seinem Vorschlag für eine Offenlegungspflicht, die Transparenz bei den «geldwerten Vorteilen» nachhaltig zu verbessern.6
Während die Transparenzpflicht am 18. März 2016 verabschiedet (vgl. Art. 56 des geltenden Heilmittelgesetzes) und zusammen mit Artikel 55 am 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt worden ist, wurde die Offenlegungspflicht vom Parlament verworfen. Im Rat wurden dafür unter anderem Bedenken bezüglich des hohen bürokratischen Aufwands sowie des fraglichen Nutzens der Einführung einer derartigen Bestimmung für die Streichung angegeben.7
2.2.2 Änderung des Heilmittelgesetzes vom 22. März 2019
Anlässlich der parlamentarischen Beratung zur neuen Medizinprodukte-Regulierung im HMG (Geschäft des Bundesrates 18.081) wurde während der Frühjahrssession 2019 ein Vorschlag des Nationalrates zur Deklaration von Interessenbindungen debattiert. Dies sei ein «Gebot der Stunde», nach all den seit Jahren wiederkehrenden negativen Vorkommnissen. Zudem sei der Vorschlag des Nationalrates wichtig für die Patientinnen und Patienten und einfach umzusetzen. Der Ständerat war dagegen der Ansicht, die Deklarationspflicht sei aufwändig und kaum im Interesse der Patientinnen und Patienten. Im Rahmen der Differenzbereinigung beantragte die Einigungskonferenz schliesslich, die Deklarationspflicht zu streichen. Sowohl Stände- wie auch Nationalrat sind in der Folge dem Antrag der Einigungskonferenz gefolgt8.
Als Teil dieser Revision des Medizinprodukterechts hat der Gesetzgeber zudem Artikel 55 HMG auf Medizinprodukte ausgeweitet und somit die zweite Forderung der vorliegenden parlamentarischen Initiative bereits umgesetzt. Diese Änderung ist noch nicht in Kraft, da es hierzu zunächst einer Teilrevision der Verordnung vom 10. April 2019 über die Integrität und Transparenz im Heilmittelbereich9 bedarf.
2.3 Regelungsbedarf und Ziele
Mit der Pa. Iv. 20.490 Hurni «Pharmazeutische Industrie und Medizin. Mehr Transparenz» vom 16. Dezember 2020 soll eine adäquate rechtliche Grundlage im Heilmittelgesetz verankert werden, welche Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler dazu verpflichtet, ihre Interessenbindungen offenzulegen. Zudem soll die Integritätsregelung von Artikel 55 HMG auch auf Medizinprodukte ausgedehnt werden (diese zweite Forderung ist bereits erfüllt und somit nicht Gegenstand des vorliegenden Berichts, siehe auch Kapitel 2.2.2).
5 Botschaft zur Änderung des Heilmittelgesetzes vom 7. November 2012, BBl 2013 1, 85 (nachstehend: Botschaft HMG 2012)
6 Botschaft HMG 2012, 31
7 Siehe Felix Kesselring, Vorteile und Vergünstigungen im Heilmittel- und Versicherungsrecht, Zürich 2018, S. 448.
8 AB 2019 N 508
9 VITH; SR 812.214.31