Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten
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Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
ihren neuen Pflichten unverzüglich nachzukommen, werden mit dieser Verordnung spezifische Übergangsfristen eingeführt.
Art. 34 Bezeichnung einer Vertretung in der Schweiz
Nach Artikel 6 BATE müssen Teilnehmer am Schweizer Markt mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland eine Vertretung in der Schweiz bezeichnen.
Die Bezeichnung einer Vertretung in der Schweiz setzt voraus, dass sich die betreffenden Marktteilnehmer die Zeit nehmen, eine Person oder Einrichtung mit den erforderlichen Fähigkeiten zu identifizieren und anschliessend die vertraglichen Modalitäten dieses Mandats auszuhandeln und zu formalisieren. Diese Schritte sind oft mit rechtlichen und organisatorischen Abklärungen verbunden, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Verantwortlichkeiten der Vertretung und der Deckung ihrer Kosten.
Um diesen praktischen Aspekten Rechnung zu tragen und zu verhindern, dass Marktteilnehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes in eine rechtswidrige Situation geraten, ist eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen. Diese Frist soll es ihnen ermöglichen, ihre Vertretung in der Schweiz angemessen zu organisieren und die notwendigen Mandatsverträge abzuschliessen. Sie trägt somit zu einer schrittweisen und realistischen Umsetzung der neuen Pflicht bei, ohne die Wirksamkeit der Aufsicht durch die ElCom zu beeinträchtigen.
Art. 35 Veröffentlichung von Insiderinformationen und Übermittlung von Informationen an die
ElCom
Artikel 7 BATE verpflichtet die Teilnehmer am Schweizer Markt, Insiderinformationen, die sie betreffen, umgehend über eine zugelassene Plattform für Insiderinformationen zu veröffentlichen. Es ist allerdings möglich, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch keine Plattform ihre Zulassung von der ElCom erhalten hat. In einem solchen Fall würde eine sofortige und strikte Anwendung der gesetzlichen Pflicht die Marktteilnehmer in eine Situation bringen, in der es ihnen materiell unmöglich ist, das Gesetz einzuhalten, und sie somit ohne eigenes Verschulden Gefahr laufen, gegen das Gesetz zu verstossen. Ähnlich ist es bei Artikel 12 BATE, der die Pflicht der Marktteilnehmer vorsieht, ihre Transaktionen und Handelsaufträge über einen zugelassenen Meldemechanismus der ElCom zu melden. Auch hier besteht die Möglichkeit, dass bei Inkrafttreten des Gesetzes noch kein Meldemechanismus von der ElCom zugelassen wurde, was die sofortige Erfüllung dieser Pflicht unmöglich machen würde.
Um dies zu vermeiden, enthält Artikel 35 eine Übergangsbestimmung, die es den Marktteilnehmern erlaubt, die Veröffentlichung ihrer Insiderinformationen sowie die Meldung ihrer Handlungen für einen Zeitraum von drei Monaten aufzuschieben. Es gilt jedoch zu betonen, dass dieser Aufschub die Teilnehmer am Schweizer Markt nicht von ihrer Veröffentlichungs- oder Übermittlungspflicht befreit. Sobald sie dazu in der Lage sind, spätestens aber am 1. April 2027, müssen sie nämlich:
der von ihnen gewählten zugelassenen Plattform für Insiderinformationen alle Insiderinformationen nach Artikel 7 BATE, die sie seit dem Inkrafttreten des Gesetzes hätten veröffentlichen müssen, übermitteln;
der ElCom alle Informationen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a BATE über die Handlungen, die sie seit Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen haben, übermitteln.
Diese Übergangsregelung erfüllt zwei Zwecke: Sie stellt sicher, dass die Marktteilnehmer nicht dafür bestraft werden, dass die Einhaltung des Gesetzes technisch nicht möglich ist, und sie ermöglicht es der ElCom, langfristig alle Informationen zu erhalten, die für die Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte erforderlich sind.