Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/90: Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) · 55 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (VATE) – Erläuternder Bericht
Standardverträgen müssen nämlich von den organisierten Märkten übermittelt werden (Art. 12 Abs. 4 BATE sowie Art. 17), die Informationen zu bilateralen Standardverträgen und Nicht-Standardverträgen dagegen von den Marktteilnehmern (Art. 12 Abs. 1 BATE sowie Art. 17). Die Art des Vertrags bestimmt somit unmittelbar, welche natürliche oder juristische Person die Angaben zum Vertrag übermitteln muss.
Als Lebenszyklus-Ereignis (Bst. e) gilt jede Änderung, Stornierung, Korrektur oder vorzeitige Beendigung einer Transaktion oder eines Handelsauftrags. Diese Definition ist für die Übermittlungspflicht der Marktteilnehmer relevant, denn diese müssen der ElCom nicht nur Angaben zu den effektiv abgeschlossenen Transaktionen und effektiv erteilten Handelsaufträgen übermitteln, sondern auch zu sämtlichen damit verbundenen Ereignissen.
Der Begriff «Handlung» (Bst. f) umfasst die Gesamtheit der Transaktionen und Handelsaufträge, die ein Marktteilnehmer abgeschlossen oder erteilt hat, sowie sämtliche damit verbundenen Lebenszyklus-Ereignisse, an denen der Marktteilnehmer beteiligt war. Dieser Oberbegriff deckt sämtliche massgebenden Tätigkeiten auf den Energiegrosshandelsmärkten ab und erlaubt es, den Verordnungstext zu straffen und auf wiederholte Aufzählungen zu verzichten.
Art. 2 Vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommene Verträge
Diese Verordnungsbestimmung stützt sich auf die Delegationsnorm in Artikel 3 Absatz 2 BATE und legt fest, welche Verträge über die Lieferung oder Verteilung von Strom oder Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz und welche Verträge über die Speicherung von Gas in einer Speicheranlage mit unbedeutender Speicherkapazität in der Schweiz keinen bedeutenden Einfluss auf die Preise von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten haben. Diese Verträge sind vom Geltungsbereich des BATE ausgeschlossen, was wiederum bedeutet, dass eine Endverbraucherin bzw. ein Endverbraucher oder ein anderer Akteur, die oder der nur diese Art von Verträgen abschliesst, nicht als Teilnehmer am Schweizer Markt im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a BATE gilt und folglich nicht dem BATE und den damit verbundenen Pflichten untersteht. Zeigen diese Personen jedoch ein unzulässiges Marktverhalten, so können die Bestimmungen des BATE dennoch auf sie angewendet werden. Dies wird indessen nicht präzisiert.
Für die Verträge über die Lieferung oder Verteilung von Strom oder Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der Schweiz (Bst. a) gilt ein Schwellenwert von 600 GWh pro Jahr. Dieser Wert entspricht demjenigen in der EU.7 Die Berechnung dieses Wertes wird in Absatz 2 geregelt. Massgebend ist der Verbrauch der Endverbraucherin oder des Endverbrauchers als einer einzigen wirtschaftlichen Einheit bzw. gegebenenfalls der wirtschaftlichen Einheit, die sie oder er zusammen mit anderen Unternehmen bildet. Die Verbrauchskapazitäten für Strom und Gas werden getrennt berechnet, wobei nur das Volumen berücksichtigt wird, das ausschliesslich in der Schweiz verbraucht wird. In Bezug auf den Begriff der wirtschaftlichen Einheit, die aus mehreren Unternehmen besteht, sind die Grundsätze massgebend, die sich beim Vollzug der REMIT-Verordnung herausgebildet haben. Diesen Grundsätzen zufolge wird das einheitliche Vorgehen mehrerer Unternehmen am Markt stärker gewichtet als die formale rechtliche Unternehmensstruktur. Entscheidend ist somit nicht, ob diese Einheiten rechtlich voneinander unabhängig sind, sondern ob sie in der Praxis als eine einzige wirtschaftliche Einheit handeln. Dies lässt sich anhand verschiedener Elemente feststellen, z. B. anhand der effektiven Entscheidungsbefugnisse, der internen Abläufe, der geteilten Zuständigkeiten oder der Mehrheitsbeteiligungen.
Solche Verträge sind indessen nur dann vom Geltungsbereich des BATE ausgenommen, wenn sie für den effektiven Verbrauch durch die Endverbraucherin oder den Endverbraucher abgeschlossen wurden. Erwirbt eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher Strom oder Gas beim Lieferanten A mit dem Ziel des Weiterverkaufs an den Lieferanten B und nicht für den eigenen Verbrauch, so unterstehen beide Verträge vollumfänglich dem Gesetz.
7 Art. 2 Nr. 5 der REMIT-Verordnung.