Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 49 Seiten
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Kapitel 6
Das Kapitel 6 definiert die Aufgaben und die Struktur des SWR. Mit dem Beschluss zur Aufhebung des SWR kann das Kapitel ersatzlos gestrichen werden. Die Aufgaben im Bereich Evaluationen werden in Art. 44 Abs. 2 verschoben.
3.1.7 Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 (MedBG)
Art. 13a
Artikel 13a MedBG nennt in seiner aktuellen Fassung „Prüfungskommissionen“ im Plu- ral, was der bestehenden Struktur mit fünf unabhängigen Prüfungskommissionen für die einzelnen universitären Medizinalberufe entspricht. Aufgrund der vorgesehenen Fu- sion und der Schaffung einer einzigen gemeinsamen Prüfungskommission ist die For- mulierung im Gesetz nicht mehr stimmig und ist entsprechend anzupassen.
Art. 49 Abs. 2
In der geltenden Fassung wird der Bund ausdrücklich als Teil der MEBEKO aufgeführt. Der Bund soll im Sinne einer klaren Gouvernanz künftig nicht mehr in der MEBEKO vertreten sein, weshalb die Bestimmung entsprechend angepasst wird. Hingegen sind in der Kommission weiterhin die Kantone, die universitären Hochschulen sowie die be- troffenen Berufskreise angemessen vertreten.
3.1.8 Strahlenschutzgesetz vom 22. März 199146 (StSG)
Art. 7 Abs. 1
Aufgrund der Aufhebung der KomABC wird Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b StSG auf- gehoben. Zu den Auswirkungen auf den Bund siehe Ziffer 4.1.7.
3.1.9 Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (ArG)
Art. 40 Abs. 2
Der Name der Kommission wurde angepasst. Der übrige Artikel bleibt unverändert.
Art. 43
Die neue Kommission bekommt den Namen «Tripartite Arbeitskommission des Bun- des». Die Zusammensetzung der 15 Mitglieder wird festgehalten, die neu aus dem Lei- ter der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wirtschaft, drei Mitgliedern der Kantone, je fünf Mitgliedern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und einem
46 SR 814.50