Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 49 Seiten

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Mitglied des Staatssekretariats für Migration besteht. Die Zusammensetzung der Ver- treter wird um die wissenschaftlichen Sachverständigen und die Vertreter weiterer Or- ganisationen reduziert.

3.1.10 Entsendegesetz vom 8. Oktober 199947 (EntsG)

Art. 7 Abs. 1 Bst. b

Die neue Kommission bekommt den Namen «Tripartite Arbeitskommission des Bun- des».

3.1.11 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse nenversicherung (AHVG)

Art. 33terund Art. 43quinquies

Die Bezeichnung der zuständigen Kommission wird angepasst. Die Aufgaben (Bean- tragung der Neufestsetzung des Rentenindexes für die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung [Art. 33terAHVG] und Begutachtung der finanziellen Ent- wicklung der AHV [Art. 43quinquiesAHVG]) bleiben unverändert.

Art. 73 Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge

Die Bezeichnung der bisherigen Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung wird angepasst, um dem erweiterten Aufgaben- bereich der neuen Kommission Rechnung zu tragen. Die in der Kommission vertrete- nen Organisationen und Personengruppen werden durch jene aus den Bereichen In- validenversicherung und berufliche Vorsorge ergänzt. Da die Kantone nicht mehr an der Finanzierung der AHV beteiligt sind, ist die Vertretung der Kantonsregierungen in der Kommission nicht mehr zwingend. Die Vertretung der Wirtschaftsverbände wird durch die Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften abgedeckt. Aufgaben in Bezug auf die AHV bleiben grundsätzlich unverändert. Die Möglichkeit, dem Bundesrat Anre- gungen zur Durchführung der AHV zu unterbreiten, wird aufgehoben. Es steht den in der Kommission vertretenen Organisationen frei, ihre Anliegen an das zuständige Bun- desamt zu richten.

47 SR 823.20