Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/97: Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025 · 49 Seiten

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3.1.12 Bundesgesetz vom 19. Juni 195948 über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 65 Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge

Die Bezeichnung der bisherigen Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung wird angepasst, um dem erweiterten Aufgaben- bereich der neuen Kommission Rechnung zu tragen. In Bezug auf die in der Kommis- sion vertretenen Organisationen und Personengruppen wird auf Art. 73 AHVG verwie- sen. Für Fragen zur Invalidenversicherung werden die IV-Stellen und die Organisatio- nen der Menschen mit Behinderung vertreten sein. Die gesetzlichen Aufgaben in Be- zug auf die Invalidenversicherung bleiben unverändert. Der Bundesrat erhält die Kom- petenz, der Kommission auch in Bezug auf die Invalidenversicherung zusätzliche Auf- gaben zu übertragen.

Art. 68quater

Die Bezeichnung der Kommission wird angepasst. Inhaltlich bleibt die Bestimmung (Anhörung der Kommission bei Pilotversuchen) unverändert.

3.1.13 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas senen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 15 Abs. 3

Die Bezeichnung der Kommission wird angepasst. Inhaltlich bleibt die Bestimmung (Konsultation zum Mindestzinssatz) unverändert.

Art. 85 Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge

Die Bezeichnung der bisherigen Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vor- sorge wird angepasst, um dem erweiterten Aufgabenbereich der neuen Kommission Rechnung zu tragen. In Bezug auf die in der Kommission vertretenen Organisationen und Personengruppen wird auf Art. 73 AHVG verwiesen. Um das notwendige versiche- rungstechnische Fachwissen sicherzustellen, soll auch eine Vertretung der kantonalen BVG-Aufsichtsbehörden und eine Expertin oder ein Experte für berufliche Vorsorge in der Kommission Einsitz nehmen. In Bezug auf die berufliche Vorsorge bleiben die Auf- gaben der Kommission grundsätzlich unverändert. Der Bundesrat erhält aber die Kom- petenz, der Kommission auch in Bezug auf die berufliche Vorsorge zusätzliche Aufga- ben zu übertragen.

3.1.14 Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195249 (EOG)

Art. 23 Abs. 2

48 SR 831.20

49 SR 834.1