Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/102: 26.425 s pa. Iv. SPK-S. Verfassungsanpassung betreffend die Bilateralen III, Entwurf 2: Schubert-Praxis · 13 Seiten

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stimmung nicht erforderlich. Denn eine direkt anwendbare neue Verfassungsbestimmung, welche von einem Binnenmarktabkommen mit der EU abweicht, könnte selber ihr Verhältnis zum Völkerrecht regeln und Artikel 190 BV relativieren, während bei einer nicht direkt anwendbaren neuen Verfassungsbestimmung das Verhältnis zwischen Bundesgesetzen und dem Völkerrecht entscheidend ist.

6 Rechtliche Aspekte

Der Bundesbeschluss über die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung untersteht einem obligatorischen Referendum von Volk und Ständen nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe a BV. Die Verfassungsbestimmung wahrt die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts und die Einheit der Materie (Art. 194 Abs. 2 BV).