Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2026/102: 26.425 s pa. Iv. SPK-S. Verfassungsanpassung betreffend die Bilateralen III, Entwurf 2: Schubert-Praxis · 13 Seiten

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Verfassungsänderung wird die Anwendbarkeit der Schubert-Praxis bezüglich der Binnenmarktabkommen mit der EU verankert.

Mit einer Verfassungsänderung (siehe Kapitel 5) würde der Spielraum des Bundesgerichts, im Einzelfall eine differenzierte und pragmatische Lösung zu finden, eingeschränkt. Diese Lösung hat jedoch den Vorteil, dass sie die Schubert-Praxis in der Verfassung selber verbindlich regelt, was gegenüber einer Regelung auf Gesetzesstufe eine höhere Wirksamkeit bedeutet.

3 Ergebnisse der Vernehmlassung

Folgt nach Vernehmlassung

4 Grundzüge der Vorlage

4.1 Inhalt der Vorlage

Es wird eine neue Bestimmung in der Bundesverfassung vorgeschlagen. Diese hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Es wird festgehalten, dass die Schubert-Praxis bezüglich der Binnenmarktabkommen mit der EU zur Anwendung kommt. Hierfür wird Artikel 190 um einen Absatz 2 ergänzt. Dieser sieht vor, dass ein Bundesgesetz, welches bewusst von einem Binnenmarktabkommen mit der EU abweicht, für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend ist.

4.2 Anwendung der Schubert-Praxis auf die Binnenmarktabkommen mit der EU

Nach Artikel 5 Absatz 4 BV beachten Bund und Kantone das Völkerrecht. Artikel 190 BV sieht zudem vor, dass Bundesgesetze und das Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind. Wie ein Konflikt zwischen Bundesgesetz und Völkerrecht im konkreten Fall aufzulösen ist, lässt sich der Verfassung nicht entnehmen, genauso wenig wie ein absoluter Vorrang des Völkerrechts. Zu Konflikten ist es bisher nur in seltenen Fällen gekommen, da sich ein Spannungsverhältnis zwischen einem Bundesgesetz und dem Völkerrecht in den allermeisten Fällen durch Auslegung lösen lässt. Liegt ein nicht anders lösbarer Konflikt vor, wird eine völkerrechtswidrige landesrechtliche Norm grundsätzlich nicht angewendet. In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht eine Ausnahme von diesem Grundsatz entwickelt: Demnach tritt das Völkerrecht in den Hintergrund, wenn der Gesetzgeber bewusst entschieden hat, in einem Bundesgesetz vom Völkerrecht abzuweichen.5 Dies wird als «Schubert-Praxis» bezeichnet. Beinhaltet die völker-

5 BGE 99 Ib 39 E. 3 und 4